BFH: Ansprüche des Arbeitnehmers bei Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen.
BFH-Urteil vom 20.4.2016, II R 50/14 (veröffentlicht am 1.6.2016)
BGB § 276
SGB IV § 26, § 28g Satz 3, § 28h, § 28i
GVG § 17a
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2013 4 K 1638/10 (EFG 2014 S. 1973 = SIS 14 26 77)
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war beim Beklagten und Revisionskläger (Land Sachsen-Anhalt - Land -) als Lehrer angestellt. Nachdem das für ihn aufgrund geleisteter Mehrarbeit geführte Arbeitszeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen geschlossen worden war, entschied er sich für eine Auszahlung des in Geld bewerteten Zeitguthabens nach Rentenbeginn. Bis zum Auszahlungszeitpunkt stand ihm eine jährliche Verzinsung von 5 % zu.
Das Land behielt bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2005 für die Zinsen für das Jahr 2005 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ... € ein und führte sie an die zuständige Stelle ab. Davon entfielen ... € auf die Rentenversicherung, ... € auf die Krankenversicherung, ... € auf die Pflegeversicherung und ... € auf die Arbeitslosenversicherung.
Da der Kläger den Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge als rechtswidrig ansah, erhob er beim Arbeitsgericht Magdeburg (ArbG) Klage gegen das Land auf Zahlung des einbehaltenen Betrags. Zur Begründung nahm er u.a. Bezug auf das Urteil des ArbG XXX, durch das das Land verurteilt worden war, an ihn ... € zu zahlen. Dabei handelte es sich um die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die das Land im Hinblick auf die dem Kläger im Dezember 2004 gezahlten Zinsen einbehalten hatte.
Das ArbG verwies das vorliegende Verfahren auf Antrag des Landes durch Beschluss Y an das Finanzgericht (FG). Zur Begründung führte es aus, eigentlicher Streitgegenstand sei nicht der vom Kläger gegen das Land geltend gemachte Zahlungsanspruch, sondern die Frage, ob Zinsen auf das vom Kläger erarbeitete Wertguthaben Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit seien. Für die Beurteilung dieser Frage sei die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, wurde nicht eingelegt.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, es sei entgegen den von den Beteiligten erhobenen Bedenken aufgrund des Verweisungsbeschlusses des ArbG, der bindende Wirkung entfalte, für die Entscheidung zuständig. Die Klage sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Urteil vom 30.4.2008 5 AZR 725/07 (BAGE 126, 325) abgesehen vom Beginn der Verzinsung des Klageanspruchs begründet. Dem Kläger stehe gegen das Land ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ... € nebst Verzugszinsen seit dem 1.1.2006 zu. Das Land habe die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Aufgrund des bereits beim ArbG anhängigen Klageverfahrens wegen des Einbehalts von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 angefallenen Zinsen hätte sich das Land beim zuständigen Versicherungsträger erkundigen müssen, ob es sich bei den Zinsen um beitragspflichtiges Einkommen handle. Das habe das Land schuldhaft unterlassen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er sei der zunächst vom Land vertretenen Ansicht gefolgt, es handle sich um Kapitaleinkünfte, und habe sich bei Gericht erfolgreich gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 angefallenen Zinsen gewehrt. Eine Erstattung der zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger scheide aus, da der Kläger sie nicht gefordert habe und der Erstattungsanspruch inzwischen verjährt sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1973 veröffentlicht.
Das Land rügt mit der Revision, das FG habe zu Unrecht über den Klageanspruch entschieden. Der Finanzrechtsweg sei trotz des Verweisungsbeschlusses nicht gegeben. Das Land sei zu der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht verpflichtet, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes. Es habe nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Das FG habe zudem nicht geprüft, ob das Unterlassen der Auskunftseinholung adäquat kausal für einen möglichen Schaden gewesen sei. Jedenfalls könne eine Erstattung des Rentenversicherungsbeitrags nicht gefordert werden, weil der Kläger seit dem 1.2.2012 Altersrente beziehe.
Das Land beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er verweist u.a. auf das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 19.3.2015 L 6 KR 97/13.
II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe.
1. Der vom Land geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
a) Der Prüfung, ob das FG zu Recht aufgrund des Verweisungsbeschlusses den Finanzrechtsweg als zulässig angesehen hat, steht entgegen, dass nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, wenn die Vorinstanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz entsprechender Rüge eines Beteiligten nicht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entschieden hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.4.2014 V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381, Rz 17). Eine solche konkrete Rüge haben die Beteiligten aber im finanzgerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Sie haben vielmehr nur Bedenken gegen die Zuständigkeit des FG geäußert.
b) Sähe man dies anders, läge der geltend gemachte Verfahrensmangel ebenfalls nicht vor. Der Verweisungsbeschluss des ArbG war gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das FG bindend. Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich auch dann bindend, wenn er sachlich fehlerhaft ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entfernt (BFH-Beschluss vom 11.1.2013 V S 27/12 (PKH), BFH/NV 2013, 945, Rz 28). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Verweisungsbeschluss beruhte auf einem Antrag des Landes. Das ArbG hat ihn eingehend begründet. Das Land hat zudem die sofortige Beschwerde, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen wurde, nicht erhoben.
2. Für den vom Kläger gegen das Land geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es ausgehend von der Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat anschließt, entgegen der Ansicht des FG keine Rechtsgrundlage.
a) Nach dem Urteil des BAG in BAGE 126, 325, das den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die Zinsen auf das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto einer Lehrerin des Landes betrifft, erfüllt der Arbeitgeber mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle im Regelfall seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Beträge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt habe, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge grundsätzlich nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Nur insoweit sind die Gerichte für Arbeitssachen befugt, die Berechtigung der Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Im Übrigen beschränken sich die Rechte des Arbeitnehmers darauf, dass er die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten, die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) fordern und diese Forderung ggf. durch Klage beim Sozialgericht (SG) geltend machen kann.
Wie das BAG in dem Urteil weiter ausgeführt hat, haftet der Arbeitgeber allerdings gemäß § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen (§ 276 BGB). Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen (§ 42e des Einkommensteuergesetzes).
Das BAG hat in dem von ihm entschiedenen Fall ausgehend von diesen Grundsätzen der Zahlungsklage der Lehrerin gegen das Land nur stattgegeben, soweit der Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge verspätet erfolgt und deshalb gemäß § 28g Satz 3 SGB IV nicht mehr zulässig gewesen war, nicht aber im Hinblick auf die rechtzeitig einbehaltenen Beiträge und die Lohnsteuer.
b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch danach nicht zu.
aa) Das Land hat mit dem Einbehalt und der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt. Für das Land war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung nicht bestand. Die Rechtslage war vielmehr noch nicht geklärt. Das FG hat auch nicht festgestellt, dass das Land dem Kläger rechtlich verbindlich zugesagt habe, dass die Zinsen nicht der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterlägen. Der Kläger hat ebenfalls nicht vorgetragen, dass eine solche Zusage bestanden habe.
Der Kläger war daher auf die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit beschränkt, die Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV zu fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim SG durchzusetzen. Erstattungsgläubiger war gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV der Kläger, der die Beiträge dadurch getragen hatte, dass sie von seinem Arbeitslohn abgezogen worden waren (Waßer in: juris PraxisKommentar SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 26 Rz 103, m.w.N.).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des Landes zum Schadensersatz.
aaa) Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen das Land kann entgegen der Ansicht des FG nicht darauf gestützt werden, dass sich das Land vor dem Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge nicht bei der für den Kläger zuständigen Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) über das Bestehen einer Beitragspflicht für die Zinsen erkundigt bzw. eine Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV beantragt habe. Der Senat folgt dabei im Ergebnis dem Urteil in BAGE 126, 325, mit dem das BAG die Klage der seinerzeitigen Klägerin abgewiesen hat, soweit es um die Lohnsteuer und die rechtzeitig einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge ging. Das BAG hat insoweit das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs verneint, ohne eine auf die Umstände des Streitfalls bezogene Begründung für erforderlich zu halten.
Ein Grund für ein hiervon abweichendes Ergebnis lässt sich den vom FG getroffenen Feststellungen im Streitfall nicht entnehmen. Dass der Kläger beim ArbG Klage gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 gezahlten Zinsen erhoben hatte, genügt dafür nicht. Das Urteil des ArbG XXX war bei der Vornahme des Einbehalts der streitigen Beiträge im Dezember 2005 noch nicht ergangen.
bbb) Ein Schadensersatzanspruch ist auch deshalb nicht begründet, weil eine Pflichtverletzung, die in einer Unterlassung besteht, für den Schaden nur dann kausal ist, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte. Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH-Urteil vom 7.2.2012 VI ZR 63/11, BGHZ 192, 298, Rz 10, m.w.N.).
Den vom FG getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Land den Einbehalt im Dezember 2005 unterlassen hätte, wenn es bei der zuständigen Einzugsstelle zuvor entsprechende Erkundigungen eingeholt oder eine Entscheidung nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV beantragt hätte. Der Kläger hat zu der seinerzeitigen Beurteilung der Rechtslage durch die zuständige Einzugsstelle ebenfalls nichts vorgetragen. Dass das Land aufgrund einer Auskunft oder Entscheidung der Einzugsstelle vom Einbehalt abgesehen hätte, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden. In dem Fall, der dem LSG-Urteil vom 19.3.2015 L 6 KR 97/13 zugrunde lag, hatte die für die seinerzeitige Klägerin, ebenfalls eine Lehrerin, zuständige Einzugsstelle die Beitragspflicht für die vom Land gezahlten Zinsen für das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto bejaht. Das SG hatte sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Erst das LSG verneinte die Beitragspflicht.
Eine abschließende gerichtliche Entscheidung über eine ggf. auch von der Einzugsstelle bejahte Beitragspflicht hätte das Land vor der Einbehaltung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht abwarten müssen. Der zunächst unterbliebene Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen darf nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Werden im Hinblick auf diese Regelung vor einer abschließenden Klärung der Rechtslage Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt, obwohl der Arbeitnehmer die Beitragspflicht als nicht gegeben ansieht, wird sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dadurch gewahrt, dass er die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim SG geltend machen kann.
ccc) Es kann danach auf sich beruhen, ob und ggf. inwieweit die mit der Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge und der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge (§ 20 Abs. 1 SGB IV) verbundenen Leistungsanwartschaften und Leistungen (insbesondere bei der Rentenversicherung) nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 12.3.2009 VII ZR 26/06, Wertpapier-Mitteilungen 2009, 1667, m.w.N.; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rz 67 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rz 228 ff.) einem Erfolg der Klage entgegenstünden. Offenbleiben kann auch, ob der Kläger dadurch gegen seine Pflicht, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB), verstoßen hat, dass er die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV und ggf. in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren von der Einzugsstelle gefordert hat, und wie sich dies auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch auswirken würde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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