Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den Veranlagungsstellen und Servicezentren der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern. Sie ändert die Verfügung vom 18.05.2022, Az. S 2221.1.1-9/124 St36, die aus dem AIS entfernt wird.
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe ist unter anderem, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Gebiet belegen ist, zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Maßgebend ist der erreichte bzw. angestrebte Abschluss.
Die Prüfung und Feststellung der genannten schulrechtlichen Kriterien obliegt grundsätzlich dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden.
Beantragen Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ohne, dass ein Anerkennungsbescheid einer der o. g. Behörden vorgelegt wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Schule im Verzeichnis der bayerischen Ersatzschulen (vgl. Anlage 4) aufgeführt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann bei diesen Schulen von der Anforderung eines Anerkennungsbescheids abgesehen werden, denn Ersatzschulen erfüllen zwangsläufig die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Nachweis des Schulbesuchs kann in Form einer Schulbesuchsbescheinigung erbracht werden. Eine aktuelle Liste dieser Ersatzschulen ist dieser Verfügung als Anlage 4 angehängt.
Handelt es sich bei der Einrichtung um keine Ersatzschule, so sind die Steuerpflichtigen an die jeweils zuständige Stelle zu verweisen (zur Zuständigkeit s. Tz. 7). Ein Nachweis über den angestrebten Abschluss in Form eines Anerkennungsbescheids der zuständigen Kultusbehörde ist für diesen Fall unerlässlich. Eine Bestätigung durch die Schule selbst stellt keinen Anerkennungsbescheid in diesem Sinne dar und ist nicht ausreichend. Die Steuerpflichtigen sind darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Art und Umfang der benötigten Unterlagen für die Prüfung der schulrechtlichen Kriterien alleine der jeweils zuständigen Kultusbehörde obliegt. Von einer Anforderung entsprechender Unterlagen durch das Finanzamt bitte ich abzusehen.
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Auf den Internetseiten des Bayerischen LfSt: