Kann die Frist der §§ 10a Absatz 2a Satz 4 oder 10a Absatz 5 Satz 1 EStG zur Übermittlung der erforderlichen Daten für den Sonderausgabenabzug der Basisrenten- und Altersvorsorgebeiträge nicht eingehalten werden, sind die Daten nach einem vorgegebenen Vordruckmuster bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr zu bescheinigen.
Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie in der SIS-Datenbank Steuerrecht unter der SIS-Nr. SIS 11 27 21.