BMF: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Bundesministerium der Finanzen 18. März 2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026 (DOK 2022/0267641)
Bezug: BMF-Schreiben vom 12. August 2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, DOK 2021/0770982 (BStBl I S. 1050 = SIS 21 13 51)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im BMF-Schreiben vom 12. August 2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, DOK 2021/0770982 - (BStBl I S. 1050) der Fettdruck im gesamten Text aufgehoben und die Randnummern 3, 41, 54, 55, 85, 111, 113, 131, 147 und 177 wie folgt gefasst:1
1 Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 12. August 2021 (a. a. O.) sind durch Fettdruck hervorgehoben. Mit „…“ gekennzeichnete Textpassagen bleiben unverändert.
„3 | … Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist dies unschädlich. Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung … |
41 | … ; die Beiträge sind dabei gleichrangig zu behandeln. In Höhe des Verzichts auf die Steuerfreiheit mindert sich das steuerfreie Dotierungsvolumen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG. Wird kein Verzicht erklärt, kann das steuerfreie Dotierungsvolumen in vollem Umfang genutzt und für die darüber hinaus geleisteten, individuell zu besteuernden Beiträge die Förderung durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG (s. Rn. 66 ff.) beansprucht werden. Der Arbeitnehmer kann … |
54 | Nach § 8 Abs. 2 BetrAVG hat der Arbeitnehmer im Insolvenzfall … |
55 | Führt der Arbeitnehmer die nach § 8 Abs. 2 BetrAVG übernommene Rückdeckungsversicherung mit eigenen Beiträgen fort, … |
85 | … weiter von Bedeutung. Rz. 355 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (a. a. O.) ist unbeachtlich, soweit die Regelungen dem BFH-Urteil vom 1. September 2021 - VI R 21/19 - (BStBl 2022 II S. xx) zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen widersprechen. |
111 | … oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers liegen auch dann noch vor, wenn bei sog. „Freiwilligen Matching-Modellen“ die Höhe der arbeitgeberfinanzierten Beiträge (Erhöhungsbeträge) in Anknüpfung an die Höhe der durch originäre Entgeltumwandlung (arbeitnehmer-)finanzierten Beiträge bemessen wird. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind - anders als bei § 3 Nr. 63 und § 10a/Abschnitt XI EStG (s. Rn. 26 und 67) - hingegen nicht begünstigt. |
113 | … Bei der Ermittlung des Mindestbetrags sind nur Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Nr. 4 und 5 EStG erfüllen und bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG nicht überschritten werden. Wird der jährliche Mindestbetrag … |
131 | … Die Begrenzung greift jedoch dann, wenn der Arbeitgeber im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat, das Arbeitsverhältnis in 2016 oder danach beendet wurde und zum selben Arbeitgeber später, d. h. in 2017 oder danach, neu begründet wurde oder wird. |
147 | …; eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht. Geringfügige Teilleistungen sind unschädlich; siehe Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 1. November 2013 (BStBl I S. 1326) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4. März 2016 (BStBl I S. 277). |
177 | … sind vorbehaltlich besonderer Regelungen in den einzelnen Randnummern dieses Schreibens weiter zu beachten, …“. |
Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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