Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 - VII R 26/20 = SIS 22 03 84 entschieden, dass es bei einer in nationales Recht umgesetzten obligatorischen Steuerbefreiung der Energiesteuerrichtlinie gegen das Unionsrecht verstößt, wenn diese auf Grund des Versäumnisses einer Antragsfrist verweigert wird. Der Entlastungsanspruch könne deshalb allein wegen des Versäumnisses der Antragsfrist nicht verwehrt werden.
Im Rahmen des Verfahrens VII R 44/19 hat der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Vorabentscheidungsersuchen C-553/21 anschließend die Frage vorgelegt, ob der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultativen Steuerbegünstigungen mit der Folge gilt, dass der Mitgliedstaat die Steuerbegünstigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2022 = SIS 23 00 94 bejaht. Der BFH hat nun in seinem noch ausstehenden abschließenden Urteil zu entscheiden, ob die Antragfristen im Bereich der fakultativen Steuerbegünstigungen in bestimmten Fällen weiterhin Bestand haben können.
§ 57 EnergieStG (Agrardieselvergütung) stellt eine fakultative Steuerbegünstigung der Energiesteuerrichtlinie dar. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung wird die in § 103 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV geregelte Antragsfrist (30. September 2023) bis auf Weiteres ausgesetzt. Anträge können daher noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden (in der Regel bis zum 31. Dezember 2023).
Bis zur Rechtkraft des noch ausstehenden Urteils des BFH werden die beantragten Steuerbegünstigungen jedoch nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) vorläufig festgesetzt, wenn die Anträge nach dem 30. September 2023 gestellt werden.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt entsprechend für die Festsetzung einer Steuervergütung (§ 155 Abs. 5 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuervergütungsanspruch (Entlastungsanspruch) infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (§ 38 AO).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den Nachweis der Versteuerung zu führen hat.
Die Formulare 1140 und 1142 stehen Ihnen bis zum Ende des Jahres 2023 auf www.zoll.de zum Ausfüllen und zum Ausdruck in Papierform zur Verfügung.
Quelle: Generalzolldirektion, www.zoll.de
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera