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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. Februar 2025

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023, 2 BvR 2671/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 28/12, nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 29/12, BStBl II 2014 S. 998 = SIS 14 27 72), und vom 12. Juli 2023, 2 BvR 482/14 = SIS 23 12 92 (vorgehend BFH-Urteil vom 12. November 2013, VIII R 1/11, BFH/NV 2014 S. 830 = SIS 14 13 13), 2 BvR 1711/15 (vorgehend BFH-Urteil vom 15. April 2015, VIII R 30/13, nv = SIS 15 30 47)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 20. Februar 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG, auch i.V.m. § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (i. d. F. des JStG 2010, BGBl. 2010 I S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 20. Februar 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Heraus-gabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-S 0625-1/14

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
37/32 – S 0625-1/18

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-2/2024

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
33-S 0625/2024-001/002

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625-621/2014-86890/2024

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2024/002 - 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A – 027 – II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2024/001

Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/030-0002

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0625 – 000001 – 2024 – 0020693 – V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland
S 0625-1#008

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/32/2-2025/575

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0625 – 5/8

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-037-17964/2024

Thüringer Finanzministerium
S 0625/52


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