Durch das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.07.2013 (vgl. BGBl 2013 I S. 2386 sowie Beschlussempfehlung und Bericht – BT-Drs. 17/13944 zum Gesetzesentwurf BT-Drs. 17/10487) wurde geregelt, dass sich bisher nach Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelte Zusammenschlüsse von Freiberuflern zwecks gemeinsamer Berufsausübung (§ 1 Abs. 1 PartGG) nunmehr in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB (PartGmbB) umbenennen bzw. diese neu gründen können. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob durch die Haftungsbeschränkung die beruflichen Zusammenschlüsse gewerblich tätig werden und somit eine Gewerbesteuerpflicht besteht.
Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder führt die Beschränkung der Berufshaftung nicht dazu, dass die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) kraft Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Die Partnerschaftsgesellschaft mbB ist eine Personengesellschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG grundsätzlich die Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden. Als Personengesellschaft ist die Partnerschaftsgesellschaft selbst nicht Steuerrechtssubjekt. Vielmehr erzielen die Gesellschafter in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit gemeinschaftlich Einkünfte, die ihnen nach dem so genannten Transparenzprinzip als originäre eigene Einkünfte unmittelbar zuzurechnen sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Die Annahme einer Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG bleibt jedoch unberührt. So führen im Rahmen der Gesellschaft auch geringfügig ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten zu einer Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 11.8.1999, BStBl 2000 II S. 229 = SIS 99 22 22). Beteiligen sich berufsfremde Personen an der Gesellschaft oder erfüllen nicht sämtliche Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft die erforderlichen Merkmale der Freiberuflichkeit, erzielt die Gesellschaft ebenfalls keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Als Berufsfremde wird z.B. in der Freiberufler-GmbH & Co. KG auch die mitunternehmerische Beteiligung der Komplementär-GmbH angesehen (BFH-Urteile vom 3.12.2003, BStBl 2004 II S. 303 = SIS 04 05 89 und vom 10.10.2012, BStBl 2013 II S. 79 = SIS 12 33 50).
Inwieweit die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15a EStG auch auf die PartGmbB anzuwenden ist, wird derzeit geprüft.
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