BMF: Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG
Bundesministerium der Finanzen 25. November 2024, IV D 1 - S 0338/19/10006 :001 (DOK 2024/0967866)
Bezug: BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2 = SIS 18 00 06, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 28. März 2022, BStBl I S. 203 = SIS 22 04 75
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 28. März 2022, BStBl I S. 203, neugefasst worden ist, wird Abschnitt A, I. wie folgt geändert:
1. nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG“
2. am Schluss des Abschnitts A, I. wird folgender Absatz ergänzt:
„Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.“
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.
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