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EuGH: Körperschaftsteuerbefreiung, Dividende, Investmentfonds

Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von einer Steuerbefreiung ausschließen, wenn zwischen beiden Staaten eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe besteht
Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das vertraglich vereinbarte Verfahren zum Informationsaustausch den Steuerbehörden eine Überprüfung der vom Investmentfonds zur Verfügung gestellten Informationen ermöglicht

Gerichtshof der Europäischen Union 10. April 2014 Pressemitteilung Nr. 61/14
Urteil in der Rechtssache C-190/12
Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company / Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy

In Polen sieht das Körperschaftsteuergesetz1 u. a. eine Steuerbefreiung für Investmentfonds vor. Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung kommen zu können, müssen diese Fonds jedoch ihren Sitz in Polen haben.

Die Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, ein amerikanischer Investmentfonds, zu dessen Tätigkeit u. a. der Erwerb von Beteiligungen an polnischen Gesellschaften gehört, hatte im Jahr 2010 bei der polnischen Finanzverwaltung die Erstattung einer Überzahlung der für die Steuerjahre 2005 und 2006 entrichteten pauschalen Körperschaftsteuer beantragt. Diese Steuer war in Höhe von 15 % auf die Dividenden erhoben worden, die die in Polen ansässigen Gesellschaften an den Investmentfonds gezahlt hatten.

Nachdem sein Antrag abgelehnt worden war, erhob der Investmentfonds eine Klage beim Wojewódzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy (Verwaltungsgericht Bydgoszcz, Polen). Dieses Gericht hat sich an den Gerichtshof u. a. mit der Frage gewandt, ob das Unionsrecht einer nationalen Steuerregelung entgegensteht, nach der Dividenden, die von Gesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, an einen Investmentfonds ausgeschüttet werden, der in einem Drittstaat ansässig ist, nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können.

In seinem heute verkündeten Urteil führt der Gerichtshof zunächst aus, dass der freie Kapitalverkehr in einer Situation Anwendung findet, in der aufgrund der Steuerregelung eines Mitgliedstaats Dividenden, die von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von der Steuer befreit sind, während Investmentfonds, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, eine solche Befreiung zugutekommt. Sodann stellt er fest, dass eine Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds geeignet ist, in Drittstaaten ansässige Investmentfonds von Investitionen in Gesellschaften, die in Polen ansässig sind, und in Polen ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden Investmentfonds abzuhalten.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Bestimmung des Vertrags2, nach der die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln dürfen, eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt und daher eng auszulegen ist. Er betont, dass eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Nach Ansicht des Gerichtshofs befinden sich gebietsfremde Investmentfonds, wenn es um eine Steuerregelung geht, die als Hauptunterscheidungskriterium auf den Sitz von Investmentfonds abstellt, von dem abhängt, ob auf Dividenden, die polnische Gesellschaften ausschütten, Quellensteuer erhoben wird oder nicht, in einer Situation, die mit der von Investmentfonds mit Sitz in Polen objektiv vergleichbar ist.

Mit der Notwendigkeit, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten, lässt sich nach Ansicht des Gerichtshofs eine Beschränkung nur rechtfertigen, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängt, deren Einhaltung nur durch Einholung von Auskünften bei den zuständigen Behörden eines Drittstaats nachgeprüft werden kann, und es sich wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Auskunftserteilung als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Staat zu erhalten. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass es im vorliegenden Fall einen von Polen und den Vereinigten Staaten von Amerika geschaffenen Regelungsrahmen3 für die gegenseitige Amtshilfe gibt, der den Austausch der für die Anwendung der Steuervorschriften erforderlichen Informationen ermöglicht. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese vertraglichen Verpflichtungen tatsächlich den polnischen Steuerbehörden ermöglichen können, die Informationen, die von den in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Investmentfonds vorgelegt werden, gegebenenfalls zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Fonds innerhalb eines Regelungsrahmens tätig sind, der dem der Union gleichwertig ist.

In Bezug auf die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, stellt der Gerichtshof klar, dass eine darauf gestützte Rechtfertigung nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung beurteilt werden muss. Mangels eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs lässt sich jedoch die polnische nationale Regelung nicht mit der Notwendigkeit rechtfertigen, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren.

Hinsichtlich der Notwendigkeit, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zu wahren und das Steueraufkommen zu sichern, betont der Gerichtshof, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die gebietsansässigen Investmentfonds, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen kann, um die Besteuerung der gebietsfremden Investmentfonds, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen. Im Übrigen kann eine fehlende Gegenseitigkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten nicht rechtfertigen. Auch Steuermindereinnahmen sind nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen, der eine solche Beschränkung rechtfertigen könnte.

Schließlich weist der Gerichtshof den Antrag der polnischen Regierung zurück, die zeitliche Wirkung seines Urteils zu begrenzen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich für einen Mitgliedstaat aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen.


1 In seiner auf den Sachverhalt der Rechtssache, d.h. in den Jahren 2005 und 2006, anwendbaren Fassung.
2 Art. 65 AEUV.
3 Es handelt sich namentlich um das Abkommen von 1974 zwischen der Regierung der [Republik Polen] und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung im Bereich der Einkommensteuer sowie das Übereinkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen aus dem Jahr 1988.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.

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