FG Rheinland-Pfalz: Paintball-Verein nicht gemeinnützig
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6.5.2014
Der Kläger – ein im Juni 2010 gegründeter Paintball-Verein - beantragte die Feststellung der Gemeinnützigkeit und den Erlass einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung (zur Körperschaftsteuer). Das beklagte Finanzamt folgte diesem Antrag nicht und erließ am 01. Juni 2011 einen Bescheid über Körperschaftsteuer für 2010 mit der Begründung, Paintball sei nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend i.S.d. § 52 Abs. 2 AO anerkannt und falle insbesondere nicht unter die Regelung des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Förderung des Sports). Den hiergegen erhobenen und im Wesentlichen mit einem Unterschied zwischen Paintball und Turnier-Paintball begründeten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 07. November 2011 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO lägen nicht vor. Danach verfolge eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO sei unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Förderung des Sports als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen. Die Vereinsmitglieder des Paintball-Vereins übten zwar begrifflich "Sport" aus, der Verein verfolge aber gleichzeitig eine Tätigkeit, die als allgemein-wohlschädlich einzuordnen sei. Paintball-Spiele aller Variationen entsprächen nicht der Wertordnung unserer Gesellschaft, weil die Gefahr des Abstumpfens, des Abbaus von Hemmschwellen und der Förderung der Anwendung von Gewalt bestehe.
Die dagegen erhobene Klage wies das FG mit – inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 19. Februar 2014 (1 K 2423/11) ab. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass ein Verein, dessen Vereinszweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier-)Paintball ist, nicht als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) anerkannt werden könne. Das Paintballspiel – so das FG – möge zwar seit seiner "Erfindung" unterschiedliche Entwicklungen genommen haben und inzwischen z.B. in der Form des Turnier-Paintballs praktiziert werden. Gleichwohl seien die das Spiel prägenden Eigenschaften unverändert feststellbar, auch wenn sich die äußeren Umstände (wie z.B. Kleidung, Spielfelder, Spielgeräte) und auch die Verbreitung sowie Organisation weiterentwickelt hätten. Kern des Spiels sei nach wie vor, dass mit waffenähnlichen Spielgeräten auf Menschen gezielt und geschossen werde mit dem Ziel, diese zu treffen, zu "markieren" und zu "eliminieren", damit letztlich dieser Mensch den Zugriff auf die Flagge der gegnerischen Mannschaft nicht mehr verhindern könne. Der zweifelsfrei vorhandene Gesichtspunkt der Ausübung und Steigerung körperlicher Aktivitäten und des Wettkampfes werde in gemeinnützigkeitsschädlicher Weise von dem Aspekt der simulierten Tötung oder Verletzung von Menschen während des Spielsverlaufs massiv überlagert. Die vom Kläger vorgelegten Videos von verschiedenen Paintballveranstaltungen dokumentierten Spielverläufe, die an kriegerische Auseinandersetzungen zwischen (jedenfalls zum großen Teil) martialisch verkleideten Teilnehmern erinnerten und nicht zuletzt den Eindruck einer militärischen Übung etwa in der Form eines "Häuserkampfes" vermittelten. Insofern bestehe auch ein Unterschied zu den bei Schützenvereinen angebotenen bzw. ausgeübten Sportarten. Dort kämen zwar "echte Waffen" (etwa Gewehr, Pistole oder Bogen) zum Einsatz, es werde jedoch nicht – wie beim Paintball - auf Menschen gezielt und es würden auch keine Verletzungs- oder Tötungsszenen an Menschen nachgeahmt. Nach dem Waffengesetz seien beim Schießsport sogar bereits solche Schießübungen unzulässig, bei denen Ziele oder Scheiben verwendet würden, die Menschen (nur) darstellen oder symbolisieren würden. Beim Paintballspiel hingegen werde sogar tatsächlich auf reale Menschen geschossen, weshalb dieses Spiel mit der Werteordnung unserer Gesellschaft nicht ansatzweise in Einklang zu bringen sei.
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