BMF: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Bundesministerium der Finanzen 18. März 2021, IV C 2 - S 2745-b/19/10002 :002 (DOK 2021/0303080)

  1. Anwendungsbereich
  2. Antragserfordernis
    1. Zeitpunkt
    2. Form
    3. Rücknahme des Antrags
  3. Materielle Voraussetzungen
    1. Allgemein (§ 8d Absatz 1 Satz 1 und 2 KStG)
    2. Begriff des Geschäftsbetriebs (§ 8d Absatz 1 Satz 3 und 4 KStG)
      a) Allgemein
      b) Mehrere Geschäftsbetriebe
      c) Betätigungen eines einheitlichen Geschäftsbetriebs
      d) Wirtschaftlich geringfügige Betätigungen
    3. Kein Ereignis i. S. d. § 8d Absatz 2 KStG im Beobachtungszeitraum B
      a) Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs (§ 8d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KStG)
      b) Zuführung zu einer andersartigen Zweckbestimmung (§ 8d Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KStG)
      c) Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs (§ 8d Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 KStG)
      d) Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (§ 8d Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KStG)
      e) Begründung einer Organträgerschaft (§ 8d Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 KStG)
      f) Übertragung von Wirtschaftsgütern unterhalb des gemeinen Werts (§ 8d Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 KStG)
    4. Ausschluss des Anwendungsbereichs (§ 8d Absatz 1 Satz 2 KStG)
      a) Verluste aus der Zeit vor Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs (§ 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG)
      b) Organträgerstellung oder Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (§ 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG)
  4. Rechtsfolgen
    1. Umfang der Verlusterhaltung
    2. Verrechnung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags
    3. Organschaft
  5. Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse
    1. Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 8d Absatz 2 Satz 1 KStG)
    2. Eintritt eines anderen schädlichen Ereignisses (§ 8d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 KStG)
  6. Stille-Reserven-Klausel des § 8d KStG (§ 8d Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 KStG)
    1. Allgemein
    2. Zusammentreffen von fortführungsgebundenem Verlustvortrag und einem übrigen Verlustvortrag i. S. d. § 10d EStG
  7. Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG
    1. Allgemein
    2. Anwendung der Stille-Reserven-Klausel nach § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 8 KStG
    3. Schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG stellt gleichzeitig ein schädliches Ereignis nach § 8d Absatz 2 KStG dar
    4. Schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG folgt auf ein schädliches Ereignis nach § 8d Absatz 2 KStG im selben Veranlagungszeitraum
  8. Erstmalige Anwendung des § 8d KStG

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des § 8d KStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wie folgt Stellung:

I. Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des§ 8d KStG entspricht demjenigen des § 8c KStG (vgl. Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. November 2017, BStBl I S. 1645), da ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG Voraussetzung für eine Anwendung von § 8d KStG ist. Demnach ist § 8d KStG auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Absatz 1 KStG anzuwenden.

§ 8d KStG ist auf alle nicht genutzten Verluste i. S. d. § 8c KStG anwendbar (vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens vom 28. November 2017, a. a. O.). Das gilt insbesondere für Verluste i. S. d. § 2a, § 15 Absatz 4, § 15a, § 15b EStG sowie § 8d KStG (vgl. Rn. 72) oder ähnliche ausgleichs- oder verrechnungsbeschränkte Verluste.

Gemäß § 8a Absatz 1 Satz 3 KStG gilt § 8d KStG für einen vorhandenen Zinsvortrag entsprechend.

(...)

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben (pdf, 374 kB)

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