Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BFH: Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeits­lohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.

EStG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3 Satz 1
HG NRW § 35 Abs. 3 Satz 1

BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22 (veröffentlicht am 13.3.2025)

Vorinstanz: FG Münster vom 16.3.2022, 13 K 1398/20 E = SIS 22 07 26

I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Von 2006 bis 2011 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E und im Jahr 2010 daneben als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Z‑Institut beschäftigt. Anschließend war er bis 2013 für die … tätig. Nebenberuflich war er zudem von 2012 bis 2014 Lehrbeauftragter an der Universität A.

In den Jahren 2006 bis 2014 verfasste der Kläger insgesamt acht Publikatio­nen zu … Themen, die in Fachzeitschriften (zum Teil mehrfach und bis ins Jahr 2016) erschienen. Aufgrund dieser Publikationen und einer Probevorlesung erkannte die Universität A ihm 2016 die Habilitation für das Fachgebiet … zu.

Bereits im Jahr 2014 wurde der Kläger zum Professor für … an der Hochschule S berufen.

Im Streitjahr erzielte der Kläger hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständi­ger Arbeit als Professor an der Hochschule S so­wie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Dozent und Berater. Zudem er­hielt er vom Y‑Institut einen mit … € dotierten Wissenschaftspreis für seine Habilitationsschriften.

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) das Preisgeld bei den Einkünften des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit.

Den Einspruch der Kläger wies das FA als unbegründet zurück. Es änderte le­diglich die Besteuerungsgrundlagen insoweit, als es das Preisgeld den Einkünf­ten aus nichtselbständiger Arbeit zuordnete.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Während des Klageverfahrens erließ das FA einen Änderungsbescheid, in dem es das Preis­geld der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterwarf.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen,
das Urteil des FG Münster vom 16.03.2022 ‑ 13 K 1398/20 E aufzuhe­ben und den Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2021 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um … € gemindert werden.

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorent­scheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanz­gerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass es sich bei dem Preisgeld um eine steuerbare Einnahme des Klägers handelt.

1. Das Preisgeld gehört insbesondere nicht zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ‑‑neben Gehältern und Löhnen‑‑ auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG), die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhän­gig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegen­leistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrun­de liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 16.02.2022 ‑ VI R 53/18, Rz 15, m.w.N.).

b) Arbeitslohn kann dabei auch in der Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rah­men des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (Senatsurteil vom 01.09.2016 ‑ VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 21, m.w.N.). Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitneh­mer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsbeschluss vom 21.06.2022 ‑ VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 12, m.w.N.).

c) Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit als Ar­beitslohn zu beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdi­gung durch das FG; dies gilt auch für die Zuwendung durch einen oder an ei­nen Dritten. Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung ei­ner anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zu­zurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ent­schieden werden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz ei­genständig zu würdigen sind (Senatsbeschluss vom 26.06.2014 ‑ VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864, Rz 23, m.w.N.).

d) Nach diesen Maßstäben hält die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdi­gung, dass es sich bei dem Preisgeld um Einkünfte aus nichtselbständiger Ar­beit handelt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die tatsächlichen Feststel­lungen des FG rechtfertigen es nicht, das Preisgeld als dem Kläger vom Y‑Institut für seine Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt anzusehen.

aa) Zwar hat das FG zunächst zutreffend erkannt, dass auch ein Preis, der dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten (hier dem Y‑Institut) verliehen wird, zu Arbeitslohn führen kann, wenn der Preis "für" (s)eine Beschäftigung/Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. Senatsurteile vom 01.09.2016 ‑ VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 25 und vom 16.02.2022 ‑ VI R 53/18, Rz 22).

bb) Das FG hat das Preisgeld aber rechtsfehlerhaft als Ertrag aus der Hoch­schullehrertätigkeit des Klägers an der Hochschule S angesehen. Denn es hat verkannt, dass der Wissenschaftspreis in kei­nerlei Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis stand. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger die Habilitations­schriften zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professoren­dienstverhältnis verfasst. Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wis­senschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungstätigkeit des Klägers als Hochschullehrer gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Wissen­schaftspreis und Preisgeld stellen sich daher entgegen der Auffassung des FG nicht als "Frucht" dieser Tätigkeit dar. Das Y‑Institut hat mit dem Wissenschafts­preis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers ge­würdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende Preisgeld ist dem Kläger mithin nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule S geleisteten Dienste zugewandt worden.

cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz ergibt sich ein hinreichen­der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vereinnahmung des Preisgel­des und der Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor auch nicht aus der mit der Habilitation verbundenen Steigerung der wissenschaftlichen Reputation und einer damit (möglicherweise) verbundenen Förderlichkeit für die Hoch­schullehrertätigkeit. Allein die Förderlichkeit einer Habilitation für das berufli­che Fortkommen des Habilitanden vermag den erforderlichen Veranlassungs­zusammenhang von Preisgeld und individuellem Dienstverhältnis nicht zu be­gründen. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Vorteil mit Rücksicht auf das individuelle Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich als Vorteil für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Daran fehlt es, wie ausgeführt, hier. Die Frage nach der Berufsnützlichkeit ei­ner einnahmebegründenden Tätigkeit stellt sich insoweit nicht.

dd) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Preisgeld dem Kläger für seine vorherige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E, als wissenschaftlicher Mit­arbeiter des Z‑Instituts, als Mitarbeiter der … oder als nebenberuflich tätiger Lehrbeauftragter an der Universität A zugewandt worden ist. Davon sind zu Recht auch das FA und das FG nicht ausgegangen.

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das Preisgeld auch nicht als Be­triebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG anzusetzen.

a) Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Zuwendung ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerli­cher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zi­vilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder er­forderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Be­triebseinnahmen können somit auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zu­vor begründeter Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit er­brachte Leistung vergütet werden soll. Erforderlich ist nur ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahme zum Betrieb (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30.11.2016 ‑ VIII R 41/14, Rz 16 f. und vom 28.09.2022 ‑ VIII R 39/19, BFHE 278, 221, Rz 16; BFH-Beschluss vom 13.08.2024 ‑ VIII B 59/23, Rz 8). Deshalb können auch betriebsbezogene Preise und damit solche, die untrenn­bar mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden sind, den Betriebseinnahmen zu­zurechnen sein (BFH-Urteil vom 14.03.1989 ‑ I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650, Rz 12).

b) Im Streitfall besteht ein solcher tatsächlicher und wirtschaftlicher (Veran­lassungs‑)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Dozent und Berater nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht. Denn danach wurde der Kläger mit dem Wis­senschaftspreis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätig­keit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet. Er hat das Preis­geld folglich nicht aus auf sein Unternehmen bezogenen Gründen (als Be­triebsinhaber) vereinnahmt. Vielmehr sollte der Preis ausweislich der Förder­richtlinien des Y-Instituts der Wissenschaftsförderung dienen und wies damit keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Klägers auf. Dem steht nicht entgegen, dass die Habilitation wegen der thematischen Nähe und der mit ihr einherge­henden Reputation sowohl für die Beratungs- als auch die nebenberufliche Do­zententätigkeit des Klägers förderlich gewesen sein mag. Denn die Betriebsför­derlichkeit der Habilitation allein kann den wirtschaftlichen Betriebsbezug des Preisgeldes ‑‑entgegen der Auffassung des FG‑‑ nicht herstellen und damit dessen Ansatz als betrieblich veranlasste Einnahme nicht rechtfertigen.

3. Das Preisgeld ist schließlich auch nicht als Einnahme aus sonstigen Leistun­gen nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.

a) Gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunfts­arten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, zum Beispiel Einkünfte aus gele­gentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.

aa) Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BFH-Urteile vom 13.03.2018 ‑ IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 12 und vom 10.11.2020 ‑ IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 29).

bb) Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen Austauschvertrags ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist (z.B. BFH-Urteile vom 13.03.2018 ‑ IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 13 und vom 10.11.2020 ‑ IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 30). Dies ist in erster Linie aus der (objektivierten) Perspektive des Leistenden zu beurteilen. Denn die Leistung muss "um des Entgelts willen" erbracht werden (BFH-Urteile vom 16.06.2015 ‑ IX R 26/14, BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019, Rz 11 und vom 13.03.2018 ‑ IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 14).

b) In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auszahlung des Preisgeldes an den Kläger auch keine Einnahme des Klägers aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG begründen. Aufgrund der bindenden Feststellungen des FG ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Habilitationsschriften "um des Wis­senschaftspreises willen" verfasst hat. Dieser wurde ihm vielmehr aus gesell­schaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen. Der Wissen­schaftspreis stellt daher vorliegend kein leistungsbezogenes Entgelt für die vom Kläger angefertigten Habilitationsschriften dar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR