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BMF: Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2023

Bundesministerium der Finanzen, Auszug aus dem amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2023

Tabellarische Übersicht

Fundstelle - Inhalt2023
§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis
 
600
§ 3 Nr. 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis
 
3.000
§ 3 Nr. 26a EStG
Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis

840
§ 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR
Heimarbeitszuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns)
 
10 %
§ 3 Nr. 34 EStG
Freibetrag für Gesundheitsförderung
 
600
§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG
Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen
 

600
§ 3 Nr. 38 EStG
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis
 
1.080
§ 3 Nr. 39 EStG
Freibetrag für Vermögensbeteiligungen
 
1.440
§ 3 Nr. 56 EStG
Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 3 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 €
 

2.628
§ 3 Nr. 63 EStG  
  • Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen: Steuerfreiheit bis jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 €
 

7.008
  • Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 € x Dienstjahre, max. 10 Jahre
 
35.040
  • Höchstbetrag für Nachzahlungen: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 € x Dienstjahre, max. 10 Jahre
 
70.080
§ 3b EStG
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns, höchstens von 50 €)
 
  • Nachtarbeit
 25 %
  • Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen)
 40 %
  • Sonntagsarbeit
 50 %
  • Feiertage + Silvester ab 14 Uhr
 125 %
  • Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai
 150 %
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Freigrenze für Sachbezüge monatlich
 
50
§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG
Freibetrag Wohnungsvermietung durch Arbeitgeber
 
  • Bewertungsabschlag vom ortsüblichen Mietwert
 1/3
  • Mietobergrenze (Kaltmiete je qm)
 25
§ 8 Abs. 2 EStG, SvEV
Sachbezüge
 
  • Unterkunft (monatlich)
 265
  • Mahlzeiten (täglich)
 
    • Frühstück
 2
    • Mittagessen/Abendessen
 3,80
Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten  
  • Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines:
 
    • Kraftwagens
 0,30
    • anderen motorbetriebenen Fahrzeugs
 0,20
  • Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG) Inland:
 
    • Abwesenheit 24 Stunden
 28
    • An- und Abreisetag mit Übernachtung
 14
    • Abwesenheit eintägig und mehr als 8 Stunden
 14
    • Abwesenheit bis zu 8 Stunden
 -
  • Übernachtungskosten
    (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG)
 
    • Pauschale Inland (R 9.7 LStR, nur Arbeitgeberersatz)
 20
  • Auswärtstätigkeiten im Ausland laut gesondertem BMF-Schreiben
 
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
 
  • je Entfernungs-km bis 20 km
 0,30
  • je Entfernungs-km ab 21. km (ab 2022)
 0,38
  • Höchstbetrag
    (dieser gilt nicht bei Nutzung eines PKW, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 € p. a. sowie für Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 EStG)
 

4.500
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Doppelte Haushaltsführung
 
  • Fahrtkosten (Pkw)
 
    • erste und letzte Fahrt je Kilometer
 0,30
    • eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-km (Entfernungspauschale)
 
      • bis 20 km
 0,30
      • ab 21. km (ab 2022)
 0,38
  • Verpflegungsmehraufwendungen
 
    • 1. bis 3. Monat
 14/28
    • ab 4. Monat
 -
  • Übernachtungskosten Inland tatsächliche Aufwendungen max.
 
    • Pauschale Inland (nur Arbeitgeberersatz)
 1.000 monatlich
      • 1. bis 3. Monat
 20
      • ab 4. Monat
 5
    • Pauschale bei Berufskraftfahrern
 8
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG  
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (ab 2022)
 1.200
  • für Versorgungsempfänger
 102
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Kinderbetreuungskosten
 
  • 2/3 der Aufwendungen, höchstens
 4.000
  • Kind noch keine .… Jahre alt (Ausnahme: Kinder mit Behinderungen)
 14
§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR
Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis
 
16
§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR
Diensteinführung, Verabschiedung usw.; Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschl. USt
 

110
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Betriebsveranstaltungen Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt
 
110
§ 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR
Freigrenze für
 
  • Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen)
 60
  • Arbeitsessen
 60
§ 19 Abs. 2 EStG (Tabelle in § 19 EStG)
Versorgungsbeginn in 2023
 
  • Prozentsatz
 13,6 %
  • Versorgungsfreibetrag1
 1.020
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag1
 306
§ 24a EStG (Tabelle in § 24a EStG)
2022 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres
 
  • Prozentsatz
 13,6 %
  • Höchstbetrag
 646
§ 24b EStG  
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende1
 4.008
  • Erhöhung für jedes weitere Kind1
 240
§§ 37a, 37b EStG, § 39c Abs. 3 EStG, § 40 Abs. 2 EStG, § 40a EStG, § 40b EStG, § 40b EStG a. F.
Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für
 
  • Kundenbindungsprogramme
 2,25 %
  • Sachzuwendungen bis 10.000 €
 30 %
  • Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen Bezügen bis 10.000 €
 
20 %
  • Kantinenmahlzeiten
 25 %
  • Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
 25 %
  • Betriebsveranstaltungen
 25 %
  • Erholungsbeihilfen
 25 %
  • Verpflegungszuschüsse
 25 %
  • Schenkung Datenverarbeitungsgeräte und Internet-Zuschüsse
 25 %
  • Schenkung Ladevorrichtung/-station und Zuschüsse für den Betrieb der Station
 25 %
  • Übereignung betrieblicher Fahrräder
 25 %
  • Fahrtkostenzuschüsse bei Anrechnung auf die Entfernungspauschale
 15 %
  • Fahrtkostenzuschüsse ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale
 25 %
  • Kurzfristig Beschäftigte
 25 %
  • Mini-Job
 
    • mit pauschaler Rentenversicherung
 2 %
    • ohne pauschale Rentenversicherung
 20 %
  • Aushilfskräfte Land- und Forstwirtschaft
 5 %
  • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
 30 %
  • nicht kapitalgedeckte Pensionskassen
 20 %
  • kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem 01.01.2005
 
20 %
  • Unfallversicherungen
 20 %
  • Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung
 15 %
§ 40 Abs. 1 EStG
Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens
 
1.000
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
Höchstbetrag für die Pauschalierung von Erholungsbeihilfen
 
  • für den Arbeitnehmer
 156
  • für den Ehegatten/Lebenspartner
 104
  • je Kind
 52
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungs-km
 
  • bis 20 km
 0,30
  • ab 21. km (ab 2022)
 0,38
(Ausnahme: Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 EStG)  
§ 40a Abs. 1 EStG
Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten
 
  • Dauer der Beschäftigung
 18 Tage
  • Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt)
 120
  • Stundenlohngrenze
 15
§ 40a Abs. 3 EStG
Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft
 
  • Dauer der Beschäftigung (im Kalenderjahr)
 180 Tage
  • Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer)
 25 %
  • Stundenlohngrenze
 15
§ 40a Abs. 7 EStG  
  • Dauer der Beschäftigung
 18 Tage
§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 a. F.
Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten Pensionskassen und Direktversicherungen nach Übergangsregelung
 
  • Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer
 1.752
  • Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)
 2.148
§ 40b Abs. 3 EStG
Pauschalierung bei Unfallversicherungen Durchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungsteuer) höchstens
 

100
§ 41a Abs. 2 EStG
Anmeldungszeitraum
 
  • Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu
 1.080
  • Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu
 5.000
  • Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres über
 5.000
§ 100 EStG
Förderbetrag bei betrieblicher Altersversorgung
 
  • Fördersatz
 30 %
  • Förder-Höchstbetrag
 288
  • Mindestanlagebetrag
 240
  • Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal
 
    • Jahr
 30.900
    • Monat
 2.575
    • Woche
 600,84
    • Tag
 85,84
  • Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis
 960
1 anteilig 1/12 für jeden Monat
 
  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

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