Bund der Steuerzahler: Stellungnahme zu den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. 28.05.2014, Pressemitteilung

Stellungnahme zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2015; - Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) - ; GZ: IV C 5 – S 2012/13/10002-02, DOK: 2014/0360048

Allgemeines

Wegen der Vielzahl von Gesetzesänderungen und aktueller Rechtsprechung müssen die Lohnsteuer-Richtlinien regelmäßig angepasst werden. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt insoweit die Überarbeitung der genannten Richtlinien.

Hervorheben möchten wir die Anpassung der 40-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen auf künftig 60 Euro. Danach sind Aufmerksamkeiten wie Blumen, ein Buch oder ein Arbeitsessen bis zu einem Betrag von 60 Euro nicht lohnsteuerpflichtig. Aufgrund der allgemeinen Teuerung halten wir die Anhebung des bisherigen Betrages für angemessen. Positiv bewerten wir auch den Vorschlag zu den steuerfreien Kindergartenzuschüssen. Nach dem Entwurf bleiben Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei. Wegen des unterschiedlichen Schulbeginns in den einzelnen Bundesländern ist diese Regelung eine Vereinfachung für die Steuerzahler.

Für unzureichend halten wir die Ausführungen zu den betrieblichen Veranstaltungen. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen deutlich gemacht, dass die Regelungen für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen überarbeitet werden müssen. Unter anderem ist der Betrag von 110 Euro für eine Betriebsveranstaltung neu zu bemessen. Die Urteile haben bisher keinen Eingang in die LStÄR gefunden. Wir regen hier Nachbesserungen an, die wir im nachfolgenden Teil näher darstellen.

Bevor wir zu einzelnen Regelungen Stellung nehmen, erlauben wir uns einen allgemeinen Hinweis. Für die sachgerechte Bearbeitung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien wäre es sinnvoll, den Richtlinienentwurf in einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil mit Begründung aufzugliedern. Diese Vorgehensweise ist bei Gesetzesentwürfen üblich und erleichtert die konstruktive Bearbeitung der Materie. Zumindest sollte angegeben werden, aus welchem Grund die Finanzverwaltung eine Richtlinie ergänzt, ändert oder entfallen lässt. Dazu würde ggf. auch ein einfacher Hinweis auf ein Urteil oder das jeweilige Gesetzgebungsverfahren, das der Änderung zugrunde liegt, genügen.

Im Einzelnen

Zu 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStÄR-E – Gestellung von Kraftfahrzeugen

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, muss er diesen Vorteil versteuern. Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt, mindert dieses Entgelt den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung. Nach den geltenden Richtlinien kann das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs gezahlt werden. Dieser Satz soll entfallen.

Wir regen an, zumindest auf das BMF-Schreiben vom 19. April 2013 hinzuweisen. Ohne den ausdrücklichen Hinweis könnte der Eindruck erweckt werden, dass die Zahlung eines pauschalen Nutzungsentgeltes den Nutzungsvorteil nicht mehr mindert. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben in der Praxis aber gerade ein pauschales Entgelt vereinbart, etwa eine Monatspauschale oder eine Kilometerpauschale für die privat gefahrenen Kilometer, weil dies einfacher abzurechnen ist. Die Möglichkeit, das Entgelt für die private Nutzung pauschal zu vereinbaren, sollte unbedingt erhalten bleiben. Dies sollte in den LStR unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

Zu R.9.4 LStÄR-E – Reisekosten

Durch Gesetz vom 20. Februar 2013 wurde das Reisekostenrecht neu geregelt. Ein umfangreiches BMF-Schreiben vom 30. September 2013 erläutert die Änderungen.

Wir regen an, einen Hinweis auf das BMF-Schreiben in den Text der LStR aufzunehmen. Dies erleichtert den Rechtsanwendern den Umgang mit dem neuen Recht. Bisher befindet sich der Hinweis lediglich in einer Fußnote zum amtlichen Lohnsteuer-Handbuch.

R. 19.5 Abs. 4 LStR – Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen werden nicht versteuert, wenn die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof forderte mit Urteil vom 12. Dezember 2012 die Finanzverwaltung auf, die Höhe der Freigrenze auf Grundlage von Erfahrungen zeitnah neu zu bemessen (BFH – VI R 79/10). Zudem konkretisierte die Rechtsprechung im Mai 2013, welche Kosten in die 110-Grenze einzubeziehen sind (BFH – VI R 94/10 und VI R 7/11).

Der BdSt schlägt vor, die Urteile direkt mit der Änderung der Lohnsteuerrichtlinien umzusetzen. Der bisherige Betrag von 110 Euro ist in den LStR seit dem Jahr 1993 enthalten. Wegen der Inflation halten wir eine Anhebung des Betrags auf mindestens 150 Euro je Betriebsveranstaltung für erforderlich.

Zudem sollten die BFH-Urteile aus dem Mai 2013 zum Lohnzufluss bei einer Betriebsveranstaltung umgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass in die Freigrenze nur die Beträge einzustellen sind, die den Arbeitnehmer objektiv bereichern. Die Kosten für den äußeren Rahmen wie die Saalmiete oder die Kosten für eine Eventagentur sind daher nicht zu berücksichtigen. Zudem rechnet der Bundesfinanzhof die Kosten für Begleitpersonen – wie Ehepartner oder Kinder – nicht mehr dem Arbeitnehmer zu. Der BdSt schlägt vor, auch diese Urteile in die geänderten Lohnsteuerrichtlinien zu übernehmen.

Weiterer Regelungsbedarf

Ergänzend regen wir an, ein BMF-Schreiben zu R 6.a Abs. 8 EStR vorzulegen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass zur Berechnung von Pensionsrückstellungen das zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarte Pensionsalter maßgebend ist (BFH – I R 72/12). In einem vom BdSt unterstützten Parallelverfahren hat die Finanzverwaltung die Revision zurückgenommen (BFH – I R 50/13). Auch in diesem Fall hatte die Vorinstanz für die Berechnung der Pensionsrückstellung das vertraglich vereinbarte Alter zugrunde gelegt.

In R 6.a Abs. 8 EStR knüpft die Finanzverwaltung damit unzutreffend an das Pensionsalter der gesetzlichen Rentenversicherung an. Wir halten die Umsetzung des BFH-Urteils für dringend angezeigt. Das Urteil sollte mit einem Verwaltungsschreiben für allgemein anwendbar erklärt werden.

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