Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2022

Bundesministerium der Finanzen

In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab 1. Januar 2022 geltenden Zahlen zur Lohnsteuer zusammengestellt.

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2022
 
Fundstelle - Inhalt2022
§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis
 
600
§ 3 Nr. 11a EStG
Corona-Beihilfen bis 31.3.2022
 
1.500
§ 3 Nr. 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis
 
3.000
§ 3 Nr. 26a EStG
Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis
 
840
§ 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR
Heimarbeitszuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns)
 
10 %
§ 3 Nr. 34 EStG
Freibetrag für Gesundheitsförderung
 
600
§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG
Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus
zwingenden, beruflich veranlassten Gründen
 

600
§ 3 Nr. 38 EStG
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis
 
1.080
§ 3 Nr. 39 EStG
Freibetrag für Vermögensbeteiligungen
 
1.440
§ 3 Nr. 56 EStG
Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 3 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 84.600 Euro
 

2.538
§ 3 Nr. 63 EStG  
  • Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen steuerfrei bis jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 84.600 Euro
6.768
  • Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 84.600 Euro x Dienstjahre, max. 10 Jahre
33.840
  • Höchstbetrag für Nachzahlungen: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 84.600 Euro x Dienstjahre, max. 10 Jahre
67.680
§ 3b EStG
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns, höchstens von 50 Euro)
 
  • Nachtarbeit
25 %
  • Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen)
40 %
  • Sonntagsarbeit
50 %
  • Feiertage + Silvester ab 14 Uhr
125 %
  • Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai
150 %
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Freigrenze für Sachbezüge monatlich
 
50
§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG
Freibetrag Wohnungsvermietung durch Arbeitgeber
 
  • Bewertungsabschlag vom ortsüblichen Mietwert
1/3
  • Mietobergrenze (Kaltmiete je qm)
25
§ 8 Abs. 2 EStG, SvEV
Sachbezüge
 
  • Unterkunft (monatlich)
241
  • Mahlzeiten (täglich)
 
  – Frühstück
1,87
  – Mittagessen/Abendessen
3,57
Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten  
  • Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines:
 
   – Kraftwagens
0,30
   – anderen motorbetriebenen Fahrzeugs
0,20
  • Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG) Inland:
 
   – Abwesenheit 24 Stunden
28
   – An- und Abreisetag mit Übernachtung
14
   – Abwesenheit eintägig und mehr als 8 Stunden
14
   – Abwesenheit bis zu 8 Stunden
-
  • Übernachtungskosten
    (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG)
 
   – Pauschale Inland (R 9.7 LStR, nur Arbeitgeberersatz)
20
  • Auswärtstätigkeiten im Ausland laut gesondertem BMF-Schreiben
 
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
 
  • je Entfernungs-km bis 20 km
0,30
  • je Entfernungs-km ab 21 km
0,35
  • Höchstbetrag
    (dieser gilt nicht bei Nutzung eines PKW, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 € p. a. sowie für Menschen mit Behinderungen i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG)
 

4.500
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Doppelte Haushaltsführung
 
  • Fahrtkosten (Pkw)
 
   – erste und letzte Fahrt je Kilometer
0,30
   – eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-km (Entfernungspauschale)  
      – bis 20 km
0,30
      – ab 21 km
0,35
  • Verpflegungsmehraufwendungen
 
   – 1. bis 3. Monat
14/28
   – ab 4. Monat
-
  • Übernachtungskosten Inland tatsächliche Aufwendungen max.
 
   – Pauschale Inland (nur Arbeitgeberersatz)
1.000 mtl.
      – 1. bis 3. Monat
20
      – ab 4. Monat
5
  • Pauschale bei Berufskraftfahrern
8
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG  
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.000
  • für Versorgungsempfänger
102
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Kinderbetreuungskosten
 
  • 2/3 der Aufwendungen, höchstens
4.000
  • Kind noch keine .… Jahre alt (Ausnahme: Kinder mit Behinderungen)
14
§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR
Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis
 
16
§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR
Diensteinführung, Verabschiedung usw.; Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschl. USt
 
110
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Betriebsveranstaltungen Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt
 
110
§ 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR
Freigrenze für
 
  • Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen)
60
  • Arbeitsessen
60
§ 19 Abs. 2 EStG (>Tabelle in § 19 EStG)
Versorgungsbeginn in 2022
 
  • Prozentsatz
14,4 %
  • Versorgungsfreibetrag
1.080
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag1
324
§ 24a EStG (>Tabelle in § 24a EStG)
2021 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres
 
  • Prozentsatz
14,4 %
  • Höchstbetrag
684
§ 24b EStG  
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende1
4.008
  • Erhöhung für jedes weitere Kind1
240
§§ 37a, 37b EStG, § 39c Abs. 3 EStG, § 40 Abs. 2 EStG, § 40a EStG, § 40b EStG, § 40b EStG a. F.
Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für
 
  • Kundenbindungsprogramme
2,25 %
  • Sachzuwendungen bis 10.000 Euro
30 %
  • Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen Bezügen bis 10.000 Euro
20 %
  • Kantinenmahlzeiten
25 %
  • Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
25 %
  • Betriebsveranstaltungen
25 %
  • Erholungsbeihilfen
25 %
  • Verpflegungszuschüsse
25 %
  • Schenkung Datenverarbeitungsgeräte und Internet-Zuschüsse
25 %
  • Schenkung Ladevorrichtung/-station und Zuschüsse für den Betrieb der Station
25 %
  • Übereignung betrieblicher Fahrräder
25 %
  • Fahrtkostenzuschüsse bei Anrechnung auf die Entfernungspauschale
15 %
  • Fahrtkostenzuschüsse ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale
25 %
  • Kurzfristig Beschäftigte
25 %
  • Mini-Job
 
   - mit pauschaler Rentenversicherung
2 %
   - ohne pauschale Rentenversicherung
20 %
  • Aushilfskräfte Land- und Forstwirtschaft
5 %
  • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
30 %
  • nicht kapitalgedeckte Pensionskassen
20 %
  • kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem 1.1.2005
20 %
  • Unfallversicherungen
20 %
  • Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung
15 %
§ 40 Abs. 1 EStG
Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens
 
1.000
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
Höchstbetrag für die Pauschalierung von Erholungsbeihilfen
 
  • für den Arbeitnehmer
156
  • für den Ehegatten/Lebenspartner
104
  • je Kind
52
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungs-km
 
  • bis 20 km
0,30
  • ab 21. km
0,35
(Ausnahme: Menschen mit Behinderungen i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG)  
§ 40a Abs. 1 EStG
Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten
 
  • Dauer der Beschäftigung
18 Tage
  • Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt)
120
  • Stundenlohngrenze
15
§ 40a Abs. 3 EStG
Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft
 
  • Dauer der Beschäftigung (im Kalenderjahr)
180 Tage
  • Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer)
25 %
  • Stundenlohngrenze
15
§ 40a Abs. 7 EStG  
  • Dauer der Beschäftigung
18 Tage
§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 a. F.
Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten Pensionskassen und Direktversicherungen nach Übergangsregelung
 
  • Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer
1.752
  • Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)
2.148
§ 40b Abs. 3 EStG
Pauschalierung bei Unfallversicherungen Durchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungsteuer) höchstens
 
100
§ 41a Abs. 2 EStG
Anmeldungszeitraum
 
  • Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu
1.080
  • Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu
5.000
  • Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres über
5.000
§ 100 EStG
Förderbetrag bei betrieblicher Altersversorgung
 
  • Fördersatz
30 %
  • Förder-Höchstbetrag
288
  • Mindestanlagebetrag
240
  • Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal
 
   - Jahr
30.900
   - Monat
2.575
   - Woche
600,84
   - Tag
85,84
  • Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis
960

1) anteilig 1/12 für jeden Monat.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

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  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

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