NRW, Grundsteuer: Land aktualisiert Berechnung der aufkommensneutralen Hebesätze
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.9.2024
Minister Dr. Optendrenk: „Wir halten Wort und schaffen weiter Transparenz. Kommunen haben die notwendige Hilfestellung, um die anstehenden Entscheidungen rechtssicher, fundiert und unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort zu treffen.“
Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Berechnungen für die aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätze in den Kommunen wie angekündigt aktualisiert. Die Veränderungen zu den bereits im Juni 2024 veröffentlichten Werten sind in der großen Mehrzahl der Städte und Gemeinden gering. Teilweise sinken die aufkommensneutralen Hebesätze deutlich. In einigen Kommunen weisen die aktualisierten Berechnungen aber auch höhere Werte aus.
Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Unsere Berechnungen im Juni waren bereits ein guter Anhaltspunkt für Bürger und Kommunen. Das von den Kommunen gewünschte Update zeigt nun, dass es in den Städten und Gemeinden nur moderate Abweichungen zu den bisher zur Verfügung gestellten Werten gibt. Mit unserem aktualisierten Service-Angebot halten wir Wort, schaffen für die Kommunen die notwendige Grundlage für die anstehenden Beratungen in den Rathäusern und Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger.“
Die aktualisierten Werte zeigen insgesamt eher geringe Abweichungen. In 282 Kommunen liegen die neuen Werte bei der Grundsteuer B über den bisherigen, in 95 Kommunen liegen sie darunter und in 19 Kommunen bleiben sie gleich hoch. In rund 94 Prozent der Fälle liegen die Abweichungen innerhalb eines Rahmens von 25 Prozentpunkten, das heißt: Die neuen Werte liegen höchstens 25 „Hebesatzpunkte“ über bzw. unter dem bisher ermittelten aufkommensneutralen Hebesatz. Damit würde sich beispielsweise ein Hebesatz von 800 auf bis zu 825 erhöhen bzw. auf 775 sinken. Gerade in den großen Städten sind die Abweichungen oft marginal. Teilweise ergeben sich auch deutliche Minderungen bei den aufkommensneutralen Hebesätzen.
In der Variante der differenzierten Hebesätze zeigt sich eine ähnliche Tendenz, wenn auch mit unterschiedlichen Verschiebungen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Beim Wohnen zeigen die aktualisierten Werte noch weniger Abweichungen als bei den nicht differenzierten Hebesätzen. In rund 95 Prozent der Kommunen liegen diese neuen Hebesätze innerhalb eines Rahmens von 25 “Hebesatzpunkten“. In 22 Kommunen gibt es keine Abweichung.
Die Gründe für die Veränderungen sind vielfältig: Durch die Bearbeitung weiterer Feststellungserklärungen und Einsprüche sowie die aufgrund der Steuerschätzung erforderliche Anhebung der Steigerungsrate auf 1,3 Prozent hat sich die Summe der Grundsteuermessbeträge in den Kommunen seit den ersten Berechnungen kontinuierlich verändert. Darüber hinaus haben 19 Kommunen nachträgliche Anpassungen der Hebesätze zum Referenzzeitpunkt 1. Januar 2024 vorgenommen.
Nordrhein-Westfalen hat als eines der ersten Länder in Deutschland im Juni die aufkommensneutralen Hebesätze für die Kommunen zur Verfügung gestellt, um frühestmöglich vollständige Transparenz bei der Umsetzung der Grundsteuerreform herzustellen. Dabei stand von Anfang an fest, dass die Datengrundlage für die Berechnung dieser Referenz-Hebesätze dynamisch ist.
Die nun veröffentlichten und aktualisierten Hebesätze berücksichtigen den Datenbestand zum 15. August 2024. „Damit liegen den Kommunen nun rechtzeitig zum Start der Beratungen über die Höhe der jeweiligen Hebesätze in den Stadträten aktuelle Werte vor. Gemeinsam mit den weiteren umfassenden Informations- und Unterstützungsangeboten des Landes sowie dem in der vergangenen Woche zur Verfügung gestellten Rechtsgutachten sind die Kommunen gut aufgestellt, um die für ihre Bürgerinnen und Bürger sowie die ansässigen Unternehmen wichtige Entscheidung rechtssicher, fundiert und unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort eigenständig zu treffen“, erläutert Minister Dr. Optendrenk.
Hinweis: Die Kommunen sind auch weiterhin nicht an die veröffentlichten Vorschläge gebunden. Sie legen ihre Hebesätze im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung eigenständig fest. Die tatsächliche Grundsteuerbelastung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer steht somit auch mit diesen aktualisierten Werten nicht fest.
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