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NRW: Land veröffentlicht aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.6.2024

Finanzverwaltung stellt unterschiedliche Musterwerte online bereit, mit denen eine Kommune so viel Grundsteuer einnehmen könnte wie bisher. Darunter auch: Werte für die Option von differenzierten Hebesätzen. Minister Dr. Optendrenk: „Wir schaffen größtmögliche Transparenz für Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger.“

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort online und öffentlich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. „Das Land hat zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher – und das Land liefert jetzt. Wir sind eines der ersten Länder bundesweit, die diese Daten bereitstellen“, erklärt Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk. „Damit schaffen wir größtmögliche Transparenz für unsere Kommunen sowie für Bürgerinnen und Bürger.“ Das Ministerium hat bereits alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Land sowie die kommunalen Spitzenverbände über diese Werte informiert. Unter dem Punkt „Aufkommensneutrale Hebesätze“ finden sich jetzt auch auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de folgende zur Aufkommensneutralität führende Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem 1. Januar 2024 konstant bliebe:

  • Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
  • Für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B)
  • Differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude innerhalb der Grundsteuer B

Der letzte Punkt ist unterstützend als Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, welche künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden – allerdings ist dies nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können. Ein entsprechendes Gesetz wird derzeit im Landtag beraten und könnte noch vor der Sommerpause in Kraft treten. „Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Auch das Hebesatzrecht fällt seit jeher in die kommunale Selbstverwaltung“, verdeutlicht Minister Dr. Optendrenk. „Deshalb ist es folgerichtig, dass auch die Entscheidung über eine Hebesatzdifferenzierung in den Rathäusern getroffen wird. Wir geben den Verantwortlichen vor Ort alle Optionen, um eine faire und zielführende Besteuerung für die Menschen und Unternehmen in ihrer Kommune festzusetzen.“ 

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können den Entscheiderinnen und Entscheider in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte dienen, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. „Das bedeutet nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jeden Menschen und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger“, erklärt der Minister. „Das Aufkommen der Grundsteuer im Ganzen bliebe für eine Kommune konstant, aber in jedem Einzelfall können die aufkommensneutralen Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt.“ Der Grund: Im Rahmen der Reform mussten die Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer angepasst werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die seit Jahrzehnten geltenden Grundlagen für verfassungswidrig erklärt hatte. „Wenn der Referenzhebesatz für eine Kommune höher ist als bisher, bedeutet das dementsprechend auch nicht, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen“, so Dr. Optendrenk weiter. Bei der individuellen Berechnung der Grundsteuer spielt neben dem Hebesatz und der Steuermesszahl auch der Wert des Grundbesitzes eine Rolle. 

Mit der Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze haben die Kommunen jetzt für ihren Entscheidungsprozess über ihre jeweiligen Hebesätze Unterstützung. Bis zum 30. Juni 2025 können sie eigenverantwortlich ihre zum 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen. „Die Grundsteuer ist eine wichtige Finanzierungsquelle unserer Städte und Gemeinden und sichert somit deren Gestaltungskraft“, sagt Minister Dr. Optendrenk. „Die Finanzverwaltung des Landes hat mit vielfältigen Serviceangeboten und großem Personaleinsatz das Fundament geschaffen, auf dem die Kommunen jetzt ihre Entscheidungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft vor Ort treffen können. Wir als Land sind weiterhin an der Seite unserer Kommunen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform und werden auch die letzten Meter gemeinsam mit ihnen gehen.“

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