Bund der Steuerzahler gegen Besteuerung der Dezemberhilfen für Gas
Die Bundesregierung muss in Kürze entscheiden, auf die Versteuerung der Vorteile aus den beschlossenen Hilfen für gestiegene Energiepreise zu verzichten! Darauf drängt der Bund der Steuerzahler (BdSt) mit Blick auf die hohen Bürokratiekosten, die die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage mit sich bringt. Denn: Bei einem erwarteten Aufkommen von 90 Millionen Euro stehen die Bürokratiekosten der Länder in Höhe von 261 Millionen Euro in keinem erklärbaren Verhältnis! Über diese Zahlen informiert heute die FAZ unter Berufung auf das Bundesfinanzministerium. BdSt-Präsident Reiner Holznagel bringt es auf den Punkt: „Der Staat zahlt deutlich drauf, damit nur einige Bürger Steuern auf die Gas-Hilfen zahlen. Ampel-Zoff und parteitaktisches Kalkül sind hier absolut fehl am Platz!“
Aufgrund der gestiegenen Preise für Strom und Gas hatte die Bundesregierung im vergangenen Jahr Preisbremsen und entsprechende Hilfen für Haushalte beschlossen, um Mehrbelastungen abzufedern. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher von ihren Dezember-Abschlägen 2022 befreit. Zudem sind seit März 2023 – mit Rückwirkung zum Januar – Preisbremsen aktiv, sodass Verbraucher mit hohen Energietarifen einen subventionierten Energie- oder Gaspreis zahlen. Von Beginn an hatte der BdSt eine zunächst geplante Nachversteuerung der Gaspreisbremse als verfassungsrechtlich höchst bedenklich bewertet und eine ordentliche, unbürokratische und rechtskonforme Lösung der Bundesregierung eingefordert.
Dezemberhilfe und Preisbremsen: BdSt-Kritik und Forderung im Einzelnen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für die Dezemberhilfe geregelt, dass ab einem bestimmten Einkommen – angelehnt an die Grenze für den Solidaritätszuschlag – die Unterstützung versteuert werden muss. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatten wir deutlich gemacht, dass die Ermittlung der Grundlage und die Besteuerung zu einer hohen Bürokratiebelastung führen werden. Die Nachversteuerung sollte über die Einkommensteuerfestsetzung erfolgen: Die Finanzämter hätten ermitteln müssen, wer die Förderung als Mieter oder Eigentümer tatsächlich erhalten hat, und hätten dann die Höhe der Einkünfte feststellen müssen – auch bei Bürgerinnen und Bürgern, die bisher nicht dazu verpflichtet gewesen wären, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zur Versteuerung der Vorteile aus den beschlossenen Preisbremsen war vereinbart worden, das entsprechende Verfahren für die Nachversteuerung zu einem späteren Zeitpunkt zu diskutieren. Doch zeichneten sich bereits Schwierigkeiten bei der Ermittlung ab: So war zum Beispiel fraglich, wie bei Wohnungsgemeinschaften zu verfahren ist.
Unser Fazit
Die zu erwartenden Bürokratiekosten für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen stehen in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen. Daher begrüßt der Bund der Steuerzahler nach wie vor die Entscheidung aus dem Bundesfinanzministerium, auf die entsprechende Versteuerung der Hilfen zu verzichten und dies im kommenden Jahressteuergesetz zu beschließen. Darüber hinaus appelliert BdSt-Präsident Reiner Holznagel: „Künftig sollte genau geregelt werden, wer Unterstützungen vom Staat benötigt. Sie sollten nicht mittels Gießkanne verteilt werden, sondern nur denen zugutekommen, die sie wirklich brauchen, weil sie durch die hohen Energiepreise in eine existenzbedrohende Lage geraten sind.“
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