BVL: Fehlerhaften Steuerbescheid erhalten? Einspruch einlegen!
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V; Pressemitteilung Nr. 15 vom 7.9.2023
Trotz der verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen 2021 und 2022 halten viele Bürger und Bürgerinnen bereits ihre Steuerbescheide in den Händen. Ungeachtet einer Erstattung oder Nachzahlung sollte jeder Steuerpflichtige seinen Bescheid auf Richtigkeit überprüfen. Bei Fehlern kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.
Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine: „Sollte die Prüfung des Steuerbescheids ergeben, dass die eigene Berechnung von der Steuerfestsetzung abweicht, weil das Finanzamt beispielsweise Werbungskosten nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat, oder wenn versehentlich eigene Eintragungen fehlerhaft vorgenommen oder vergessen wurden, ist die Einlegung eines Einspruchs gegen den Steuerbescheid ratsam“.
Nach einer aktuell veröffentlichten Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) erreichten 2022 fast 3 Millionen Einsprüche die deutschen Finanzämter. Hinzu kommen rund 2,6 Millionen unerledigte Einsprüche aus den Vorjahren, von denen die Hälfte aufgrund von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung oder Ruhen des Verfahrens nicht entschieden werden können. Insgesamt wurden 3,25 Millionen Einsprüche im Laufe des letzten Jahres abschließend bearbeitet. Immerhin hatten 64 Prozent der Einsprüche Erfolg, so dass die Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen geändert wurden. In 17,3 Prozent der Fälle wurden die Einsprüche zurückgenommen. Nur 18 Prozent der Einsprüche hatten keinen bzw. nur teilweise Erfolg.
„Die Zahlen zeigen, dass Steuerpflichtige ihre Bescheide nicht einfach hinnehmen, sondern sorgfältig prüfen und bei Fehlern Einspruch einlegen sollten“, betont Bauer. Denn das Einspruchsverfahren ist kostenfrei und erfordert einen überschaubaren Aufwand. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids muss der Einspruch schriftlich, elektronisch – über das Elster-Online-Portal bzw. ein anderes Steuerprogramm – oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Ist ein vergleichbares Verfahren beim BFH, einem anderen Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, reicht die Berufung auf das Aktenzeichen dieses Verfahrens, um den Einspruch zu begründen und den eigenen Steuerbescheid offen zu halten.
Wird der Einspruch vom Finanzamt abgelehnt, steht den Steuerpflichtigen der Weg zum Finanzgericht offen. Laut der BMF-Statistik wurden die Finanzgerichte im Jahr 2022 rund 51.000-mal angerufen. Dies entspricht zwar lediglich 1,6 Prozent der erledigten Einsprüche. Allerdings sind Finanzgerichtsverfahren mit größerem Aufwand und einem Kostenrisiko verbunden.
Bei der Steuererklärung und Einlegung von Einsprüchen helfen Lohnsteuerhilfevereine für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de) oder lassen sich telefonisch erfragen (030-58 58 40 40).
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