BMF: Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Bundesministerium der Finanzen 11.3.2025
Nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (Zustimmungsgesetz) ist das BMF ermächtigt, die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (MCAA CRS) im Verhältnis zu denjenigen Staaten, die die Vereinbarung erst nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet haben, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Auf dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 erlassen, die in der Folge mehrmals durch Änderungsverordnungen um zusätzliche Staaten und Gebiete erweitert wurde.
Kürzlich haben Armenien, Moldau und die Ukraine das MCAA CRS gezeichnet. Die Voraussetzungen des § 7 MCAA CRS wurden geprüft und liegen vor. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30. September 2025 auch mit Armenien, Moldau und der Ukraine erfolgen kann.
Referentenentwurf
Referentenentwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung [pdf, 128 KB]
Quelle: bundesfinanzministerium.de
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