Durch Änderung des § 45 d
EStG verlieren Freistellungsaufträge (
FSA) ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (
IdNr.) ab 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit. Hierbei ist darauf zu achten, dass
FSA, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1. Januar 2016 ungültig werden, wenn diesen keine
IdNr. zugeordnet wird.
Es genügt, wenn dem Institut, bei dem der
FSA beauftragt wurde, die
IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer
FSA muss nicht erteilt werden.
Quelle:
www.bzst.de