Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024), mit der die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre zum 1. Januar 2024 erhöht werden, gelten auch für das Bürgergeld.
Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1. Januar 2024 wie folgt:
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2024 eine Erhöhung auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 65 Euro.
Zum 1. Januar 2024 wird im SGB II eine Regelung für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte leistungsberechtigte Personen eingeführt. Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Selbstversorgungsmöglichkeit gegeben ist und sowohl Verpflegung als auch Haushaltsenergie von dem Betreiber der Unterkunft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, kann für Personen mit Anspruch auf Bürgergeld der Anteil des jeweiligen Regelbedarfs, der für Ernährung und Haushaltsenergie vorgesehen ist, künftig unmittelbar an den Betreiber der Unterkunft gezahlt werden. Die Höhe dieser Sachleistung wurde gesetzlich festgelegt. Der Bürgergeldberechtigte erhält dann eine um diesen Betrag geminderte Auszahlung.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Aus -und Weiterbildungsgesetz) werden die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verankerten Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Ausbildungssuchende und Beschäftigte weiterentwickelt und um neue Förderoptionen ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, die Ausbildungsgarantie umzusetzen, die Fachkräftebasis zu sichern, der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen und strukturwandelbedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Zum 1. April 2024 treten folgende Neuregelungen des Gesetzes in Kraft:
Zum 1. August 2024 treten auf Grundlage des Aus- und Weiterbildungsgesetzes zudem folgende Änderungen in der außerbetrieblichen Berufsausbildung in § 76 SGB III in Kraft:
"mein NOW" (Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung) ist ein zentrales digitales Portal, um Informationen und Angebote der beruflichen Weiterbildung zu bündeln. Im Januar 2024 wird die erste Version von "mein NOW" live geschaltet. Bis Ende des Jahres 2024 sollen weitere Ausbaustufen des Portals mit neuen Funktionalitäten folgen. Seit September 2022 entwickelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Nationalen Weiterbildungsstrategie das Portal "mein NOW".
Aktuell ist der Markt für berufliche Weiterbildung für Menschen im Erwerbsleben und Arbeitgeber*innen unübersichtlich. Es bestehen viele verschiedene Informationsquellen und die Suche ist sehr aufwendig. Es fällt nicht immer leicht, Informationen zu finden, die zu den eigenen Bedürfnissen passen.
Ziel des Portals ist es, ein zentrales und niedrigschwelliges Online-Eingangsportal zum Thema berufliche Weiterbildung anzubieten, den Zugang zu beruflicher Weiterbildung zu erleichtern und damit die Weiterbildungsbeteiligung in Deutschland zu erhöhen. "Mein NOW" bietet Orientierung und macht das komplexe System der beruflichen Weiterbildung für die Zielgruppen digital an einem Ort zugänglich.
Für wen ist "mein NOW"?
Was finde ich auf "mein NOW"?
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent festgelegt.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.
Zum 1. Januar 2024 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, die Pflicht, der Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt entsprechend für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, auch wenn die Teilnehmenden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Stattdessen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abrufen. Die Pflicht, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, besteht hingegen fort. Bürgerinnen und Bürgern werden durch die Einführung des Abrufverfahrens in einem Umfang von rund 435.500 Stunden jährlich entlastet.
Die Möglichkeit, Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wird um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Das Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer wird zugleich zum 1. Januar 2024 auf 55 Jahre angehoben.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2024 brutto 12,41 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023.
Der Anpassung der Mindestlohnhöhe entsprechend werden mit einer weiteren Verordnung auch die Gehalts-Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung angehoben, ab deren Überschreitung die Melde- und Dokumentationspflichten nach §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes nicht mehr gelten.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2024 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Renten sind zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent gestiegen. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wurde die Angleichung der Rentenwerte ein Jahr früher erreicht als nach den gesetzlich festgelegten Angleichungsstufen vorgesehen. Damit gilt seit dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert (37,60 Euro).
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte „Rente mit 67“). Versicherte, die 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann und erwerbsgemindert in Rente gehen muss, wurde mit dem Rentenpakt zum 1. Januar 2019 deutlich besser abgesichert. Die sogenannte Zurechnungszeit, nach der die Renten so berechnet werden, als ob die Betroffenen noch nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten, wurde für neu zugehende Renten erheblich, auf die damals geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten, angehoben.
Diejenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von dieser Verbesserung allerdings nicht erfasst (der sogenannte Bestand an Erwerbsminderungsrenten). Ein pauschaler Zuschlag wird ab 1. Juli 2024 nun auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente spürbar verbessern. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Für in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnene Renten beträgt der pauschale Zuschlag 7,5 Prozent, für zwischen Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnene Renten 4,5 Prozent. Den Zuschlag erhalten auch laufende Altersrenten, bei denen unmittelbar zuvor bereits eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 gewährt wurde. Insgesamt werden rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner von dem Zuschlag profitieren; eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 wurden im Herbst 2023 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
West | Ost | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.500 € | 90.600 € | 7.450 € | 89.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 9.350 € | 111.600 € | 9.200 € | 110.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.550 € | 90.600 € | 7.450 € | 89.400 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 5.775 € | 69.300 € | 5.775 € | 69.300 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 5.175 € | 62.100 € | 5.175 € | 69.300 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.535 €1 | 42.420 €1 | 3.465 € | 41.580 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 45.358 € | 45.358 € | ||
endgültiges Durchschnittsentgelt 2021 in der Rentenversicherung | 42.053 € | 42.053 € |
1 In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2024 beträgt 100,07 Euro monatlich.
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent.
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird ab dem 1. Januar 2024 monatlich 301 Euro (West) betragen. In den neuen Bundesländern wird er noch 297 Euro (Ost) bis 30. Juni 2024 betragen, danach auch 301 Euro - und damit in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch ausfallen. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 17,36 Euro seit dem 1. Juli 2023 . Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 17,33 Euro seit dem 1. Juli 2023.
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.
Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6846.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 um 8,4 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 288 Euro auf 313 Euro (Frühstück auf 65 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 124 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 5 Prozent von 265 Euro auf 278 Euro.
Mit der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 17. Juli 2023 wurde das Meldeverfahren von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung vollständig digitalisiert. Bereits jetzt erfolgt der weit überwiegende Teil der Anzeigen digital über das Bundesportal nach dem Onlinezugangsgesetz bzw. das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist die Verwendung bestimmter Anzeigeformulare zwingend vorgegeben.
Zum 1. Januar 2024 fallen diese Formulare zugunsten der Beschreibung von Meldedaten weg und die elektronische Anzeige wird als ausschließlicher Meldeweg vorgegeben. Zur vollständigen Digitalisierung der Verfahren ist ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen.
Die fortschreitende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ermöglicht inzwischen die papierlose, aber dennoch rechtssichere Kommunikation mit den Behörden. Vor diesem Hintergrund werden weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für schriftformbedürftige Erklärungen im Sozialverwaltungsrecht geschaffen. Zukünftig kann die Schriftform gegenüber Behörden auch durch Übermittlung aus besonderen elektronischen Postfächern, insbesondere aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, ersetzt werden. Dies gilt auch für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Für schriftformbedürftige Erklärungen von Behörden wird als zusätzliche Möglichkeit des elektronischen Schriftformersatzes das qualifizierte elektronische Siegel zugelassen.
Am 1. Januar 2024 tritt das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vollständig in Kraft, welches das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) enthält.
Was macht das neue SER? Die Leistungen an Berechtigte werden an heutige Gegebenheiten und besser an die Bedürfnisse insbesondere der Opfer von Gewalttaten angepasst. Das bisherige hoch komplexe Recht des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und weiterer Regelungen wird durch ein transparentes und klar strukturiertes SER ersetzt und in einem neuen Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) übersichtlich gebündelt. Im SGB XIV werden vier Entschädigungstatbestände geregelt: Gewalttaten, nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (ZDG) sowie Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Bereit gestellt werden alle Hilfen, die insbesondere Opfer von Gewalttaten benötigen, um so schnell wie möglich die Folgen der Gewalttat zu bewältigen und wieder in ihrem Alltag zurechtzukommen. Deshalb werden Entschädigungszahlungen erhöht und durch Leistungen zur Teilhabe ergänzt. Als Schnelle Hilfen werden Behandlungen in Traumaambulanzen (bereits seit dem 1.1.2021) und Betreuung durch ein Fallmanagement zur Verfügung gestellt. Zudem erbracht werden Leistungen der Krankenbehandlung und der Pflege.
Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024) werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2024 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre erhöht.
Die sich aus der Verordnung ergebenden Regelbedarfsstufen gelten neben dem SGB XII unmittelbar auch für das Bürgergeld (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende), im Bereich der Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die so genannten Analogleistungen.
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt in zwei Berechnungsschritten
Im ersten Schritt erfolgt eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex bestehend zu 70 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Berechnet wird die durchschnittliche Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise sowie der Nettolöhne und gehälter im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 (aktueller Vergleichszeitraum) gegenüber dem Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 (zurückliegender Vergleichszeitraum). Beide in den Mischindex eingehenden Veränderungsraten werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt.
Im zweiten Schritt wird durch eine "ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung Rechnung getragen. Dabei werden die Ergebnisse aus der Basisfortschreibung zusätzlich anhand der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2023 gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Jahres 2022 fortgeschrieben. Die Veränderungsrate wird ebenfalls vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Der auf volle Euro gerundete Endbetrag ergibt die ab 1. Januar 2024 jeweils geltenden Regelbedarfsstufen.
Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung (Mischindex) beträgt demnach +9,07 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +10,6 Prozent, für die Nettolöhne und gehälter betrug die Veränderungsrate hingegen +5,5 Prozent. Hinsichtlich der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich eine Veränderungsrate von +9,9 Prozent. Die sich aus beiden Berechnungsschritten ergebende vergleichsweise hohe Fortschreibung geht auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zurück. Diese berücksichtigt die Preisentwicklung ausschließlich diejenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt worden sind. Aufgrund der hohen Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln weist dieser spezielle Preisindex höhere Steigerungsraten auf als der deutlich mehr Güter und Dienstleistungen umfassende allgemeine Verbraucherpreisindex.
Wegen der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung der Höhe der jährlichen Fortschreibungen besteht im Rahmen der Verordnung kein Entscheidungsspielraum für die sich ergebende Beträge der Regelbedarfsstufen sowie der beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf.
Ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Beträge:
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2024 erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro.
Mit dem SGB XII/XIV Anpassungsgesetz (SGB XII-/SGB XIV-AnpG) wird zum 1. Januar 2024 im SGB XII eine Regelung für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte leistungsberechtigte Personen eingeführt. Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Selbstversorgungsmöglichkeit gegeben ist und sowohl Verpflegung als auch Haushaltsenergie von dem Betreiber der Unterkunft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, kann für Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe der Anteil des jeweiligen Regelbedarfs, der für Ernährung und Haushaltsenergie vorgesehen ist, künftig unmittelbar an den Betreiber der Unterkunft gezahlt werden. Die Höhe dieser Sachleistung wurde gesetzlich festgelegt. Der Sozialhilfeberechtigte erhält dann eine um diesen Betrag geminderte Auszahlung.
Zum 1. Januar 2024 tritt die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben.
Die Höhe der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:
Erstmals zu zahlen ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe zum 31. März 2025, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
Beim Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt ab dem 1. Januar 2024 eine automatische Mehrfachanrechnung auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze, eine bisher benötigte Einzelfallentscheidung der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Gleiches gilt auch in den ersten zwei Jahren, in denen jemand ein Budget für Arbeit erhält.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen ab dem 1. Januar 2024 zudem nur noch zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. Eine nachrangige Mittelverwendung zur institutionellen Förderung – insbesondere von Werkstätten für behinderte Menschen – ist nicht mehr möglich.
Zum 1. Januar 2024 wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eingeführt. Wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags über diesen entscheidet, gilt der Antrag als genehmigt.
Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen mit einem Sitz und mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland. Am 1. Januar 2024 weitet sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden in Deutschland aus.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Dazu gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das LkSG legt auch dar, welche Präventions- und Abhilfemaßahmen notwendig sind, verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und zu regelmäßiger Berichterstattung.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das LkSG um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Um die Unternehmen dabei zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.
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Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
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