BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 19.12.2023

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 im Zuständigkeits­bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden

  1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld und Regelbedarfe
  2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
  3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
  4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz
  5. Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik - Menschenrechte

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld und Regelbedarfe

a) Neue Regelbedarfe im Bürgergeld

Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024), mit der die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre zum 1. Januar 2024 erhöht werden, gelten auch für das Bürgergeld.

Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1. Januar 2024 wie folgt:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 563 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 506 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 451 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 471 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 390 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 357 Euro (RBS 6)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2024 eine Erhöhung auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 65 Euro.

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b) Gemeinschaftsunterkünfte

Zum 1. Januar 2024 wird im SGB II eine Regelung für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte leistungsberechtigte Personen eingeführt. Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Selbstversorgungsmöglichkeit gegeben ist und sowohl Verpflegung als auch Haushaltsenergie von dem Betreiber der Unterkunft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, kann für Personen mit Anspruch auf Bürgergeld der Anteil des jeweiligen Regelbedarfs, der für Ernährung und Haushaltsenergie vorgesehen ist, künftig unmittelbar an den Betreiber der Unterkunft gezahlt werden. Die Höhe dieser Sachleistung wurde gesetzlich festgelegt. Der Bürgergeldberechtigte erhält dann eine um diesen Betrag geminderte Auszahlung.

c) Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Aus -und Weiterbildungsgesetz) werden die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verankerten Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Ausbildungssuchende und Beschäftigte weiterentwickelt und um neue Förderoptionen ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, die Ausbildungsgarantie umzusetzen, die Fachkräftebasis zu sichern, der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen und strukturwandelbedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Hier erfahren Sie mehr über das Aus- und Weiterbildungsgesetz.

Zum Gesetz

Zum 1. April 2024 treten folgende Neuregelungen des Gesetzes in Kraft:

  • Einführung eines geförderten Berufsorientierungspraktikums durch einen neuen § 48a SGB III mit Übernahme der entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten für kurze, auch überregionale Praktika.
  • Erleichterungen zur Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen in § 54a SGB III (Verkürzung der Mindestdauer auf vier Monate, Erleichterungen für eine Durchführung in Teilzeit, Öffnung für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben sowie Öffnung der Förderung für vorherige Ausbildungsabbrechende bei demselben Arbeitgeber).
  • Einführung eines Mobilitätszuschusses durch einen neuen § 73a SGB III, auf dessen Grundlage Fahrtkosten für zwei (fiktive) Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden können, damit Ausbildungssuchende eine wohnortferne Ausbildung aufnehmen.
  • Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III, mit der der Zugang zum Basisinstrument der Beschäftigtenförderung für alle Unternehmen und Beschäftigten geöffnet sowie die Planungssicherheit durch feste Fördersätze erhöht wird und die Förderleistungen - insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen - ausgeweitet werden.
  • Einführung eines Qualifizierungsgeldes (neu: §§ 82a bis 82c SGB III), das Betriebe und ihre Beschäftigten unterstützt, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Mit dem Qualifizierungsgeld soll erreicht werden, dass trotz Transformation Beschäftigte mittels Weiterbildung im Betrieb gehalten und ihre Beschäftigungsfähigkeit gesichert wird.

Zum 1. August 2024 treten auf Grundlage des Aus- und Weiterbildungsge­setzes zudem folgende Änderungen in der außerbetrieblichen Berufsaus­bildung in § 76 SGB III in Kraft:

  • Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
  • Öffnung auch für Marktbenachteiligte, die in einer Region wohnen, in der die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unter Einbindung der Sozialpartner eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt hat (die außerbetriebliche Berufsausbildung bleibt jedoch weiterhin "Ultima Ratio" für solche Fälle, in denen trotz aller Bemühungen - dazu zählen Wahrnehmung eines Beratungstermins bei der Berufsberatung, Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, eigene Bewerbungsbemühungen des jungen Menschen - und auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht zu erwarten ist, dass eine betriebliche Berufsausbildung aufgenommen wird).
  • Verstärkung der Anreize für einen Wechsel aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung (Erhöhung der Vermittlungsprämie an den Maßnahmeträger von 2.000 auf 3.000 Euro sowie fortgesetzte Begleitung und Förderung des jungen Menschen in ihm vertrauten Maßnahme-Strukturen auch nach einem Wechsel aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung).
d) Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung "mein NOW"

"mein NOW" (Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung) ist ein zentrales digitales Portal, um Informationen und Angebote der beruflichen Weiterbildung zu bündeln. Im Januar 2024 wird die erste Version von "mein NOW" live geschaltet. Bis Ende des Jahres 2024 sollen weitere Ausbaustufen des Portals mit neuen Funktionalitäten folgen. Seit September 2022 entwickelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Nationalen Weiterbildungs­strategie das Portal "mein NOW".

Aktuell ist der Markt für berufliche Weiterbildung für Menschen im Erwerbsleben und Arbeitgeber*innen unübersichtlich. Es bestehen viele verschiedene Informationsquellen und die Suche ist sehr aufwendig. Es fällt nicht immer leicht, Informationen zu finden, die zu den eigenen Bedürfnissen passen.

Ziel des Portals ist es, ein zentrales und niedrigschwelliges Online-Eingangsportal zum Thema berufliche Weiterbildung anzubieten, den Zugang zu beruflicher Weiterbildung zu erleichtern und damit die Weiterbildungsbeteiligung in Deutschland zu erhöhen. "Mein NOW" bietet Orientierung und macht das komplexe System der beruflichen Weiterbildung für die Zielgruppen digital an einem Ort zugänglich.

Für wen ist "mein NOW"?

  • Menschen im Erwerbsleben (Beschäftigte und Arbeitslose, die sich beruflich weiterentwickeln möchten)
  • Arbeitgeber*innen (auf der Suche nach geeigneten Weiterbildungen für ihre Mitarbeiter*innen), insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Weiterbildungsanbietende (die die Reichweite ihrer Weiterbildungsangebote vergrößern möchten)

Was finde ich auf "mein NOW"?

  • Einen schnellen und unkomplizierten digitalen Zugang zu Förder- und Beratungsmöglichkeiten, Informationen zu Berufen und Weiterbildungsangebote
  • Unterstützung bei der Erschließung beruflicher Entwicklungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten
  • Passende Informationen und Angebote für Unternehmen, um Qualifizierungsbedarfe ihrer Beschäftigten zu decken und sich so zukunftssicher aufzustellen
  • Eine intuitive Navigation sowie ein ganzheitliches Angebot, das individuell zugänglich ist und Nutzer*innen langfristig begleiten kann
Nationales Online­portal für berufliche Weiterbildung

Hier erfahren Sie mehr über das neue Onlineportal.

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e) Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent festgelegt.

f) Beitragssatz zur Arbeitsförderung

Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.

g) Die Bundesagentur für Arbeit wird in das Verfahren zum Abruf elektronischer Arbeitsunfähigkeitsdaten einbezogen

Zum 1. Januar 2024 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, die Pflicht, der Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt entsprechend für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, auch wenn die Teilnehmenden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Stattdessen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abrufen. Die Pflicht, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, besteht hingegen fort. Bürgerinnen und Bürgern werden durch die Einführung des Abrufverfahrens in einem Umfang von rund 435.500 Stunden jährlich entlastet.

h) Verlängerung der Regelung des Eingliederungszuschusses für Ältere

Die Möglichkeit, Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wird um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Das Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer wird zugleich zum 1. Januar 2024 auf 55 Jahre angehoben.

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2024 brutto 12,41 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023.

Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung

Hier erfahren Sie mehr über die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4).

Zum Gesetz

Der Anpassung der Mindestlohnhöhe entsprechend werden mit einer weiteren Verordnung auch die Gehalts-Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung angehoben, ab deren Überschreitung die Melde- und Dokumentationspflichten nach §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes nicht mehr gelten.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2024 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Renten sind zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent gestiegen. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wurde die Angleichung der Rentenwerte ein Jahr früher erreicht als nach den gesetzlich festgelegten Angleichungsstufen vorgesehen. Damit gilt seit dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert (37,60 Euro).

Statistiken (Open Data)

Hier finden Sie alle Statistiken, Tabellenbände, Zahlen und Fakten.

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b) Anhebung der Altersgrenzen

Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte „Rente mit 67“). Versicherte, die 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.

c) Verbesserte Absicherung bei bestehenden Erwerbsminderungsrenten Anhebung der Altersgrenzen

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann und erwerbsgemindert in Rente gehen muss, wurde mit dem Rentenpakt zum 1. Januar 2019 deutlich besser abgesichert. Die sogenannte Zurechnungszeit, nach der die Renten so berechnet werden, als ob die Betroffenen noch nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten, wurde für neu zugehende Renten erheblich, auf die damals geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten, angehoben.

Diejenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von dieser Verbesserung allerdings nicht erfasst (der sogenannte Bestand an Erwerbsminderungsrenten). Ein pauschaler Zuschlag wird ab 1. Juli 2024 nun auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente spürbar verbessern. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Für in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnene Renten beträgt der pauschale Zuschlag 7,5 Prozent, für zwischen Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnene Renten 4,5 Prozent. Den Zuschlag erhalten auch laufende Altersrenten, bei denen unmittelbar zuvor bereits eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 gewährt wurde. Insgesamt werden rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner von dem Zuschlag profitieren; eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

d) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 wurden im Herbst 2023 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2024:
  WestOst
  MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 7.500  90.600  7.450  89.400 
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 9.350  111.600  9.200  110.400 
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 7.550  90.600  7.450  89.400 
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 5.775  69.300  5.775  69.300 
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 5.175  62.100  5.175  69.300 
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 1 42.420 1 3.465  41.580 
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung   45.358    45.358 
endgültiges Durchschnittsentgelt 2021 in der Rentenversicherung   42.053    42.053 

1 In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2024 beträgt 100,07 Euro monatlich.

f) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent.

g) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird ab dem 1. Januar 2024 monatlich 301 Euro (West) betragen. In den neuen Bundesländern wird er noch 297 Euro (Ost) bis 30. Juni 2024 betragen, danach auch 301 Euro - und damit in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch ausfallen. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 17,36 Euro seit dem 1. Juli 2023 . Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 17,33 Euro seit dem 1. Juli 2023.

h) Geringfügige Beschäftigung

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.

i) Übergangsbereich und Faktor F

Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6846.

j) Sachbezugswerte 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 um 8,4 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 288 Euro auf 313 Euro (Frühstück auf 65 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 124 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 5 Prozent von 265 Euro auf 278 Euro.

k) Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Mit der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 17. Juli 2023 wurde das Meldeverfahren von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung vollständig digitalisiert. Bereits jetzt erfolgt der weit überwiegende Teil der Anzeigen digital über das Bundesportal nach dem Onlinezugangsgesetz bzw. das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist die Verwendung bestimmter Anzeigeformulare zwingend vorgegeben.

Zum 1. Januar 2024 fallen diese Formulare zugunsten der Beschreibung von Meldedaten weg und die elektronische Anzeige wird als ausschließlicher Meldeweg vorgegeben. Zur vollständigen Digitalisierung der Verfahren ist ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen.

l) Weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes in der Sozialverwaltung

Die fortschreitende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ermöglicht inzwischen die papierlose, aber dennoch rechtssichere Kommunikation mit den Behörden. Vor diesem Hintergrund werden weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für schriftformbedürftige Erklärungen im Sozialverwaltungsrecht geschaffen. Zukünftig kann die Schriftform gegenüber Behörden auch durch Übermittlung aus besonderen elektronischen Postfächern, insbesondere aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, ersetzt werden. Dies gilt auch für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Für schriftformbedürftige Erklärungen von Behörden wird als zusätzliche Möglichkeit des elektronischen Schriftformersatzes das qualifizierte elektronische Siegel zugelassen.

4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz

a) Neues Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) ab 1. Januar 2024

Am 1. Januar 2024 tritt das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vollständig in Kraft, welches das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) enthält.

Was macht das neue SER? Die Leistungen an Berechtigte werden an heutige Gegebenheiten und besser an die Bedürfnisse insbesondere der Opfer von Gewalttaten angepasst. Das bisherige hoch komplexe Recht des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und weiterer Regelungen wird durch ein transparentes und klar strukturiertes SER ersetzt und in einem neuen Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) übersichtlich gebündelt. Im SGB XIV werden vier Entschädigungstatbestände geregelt: Gewalttaten, nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (ZDG) sowie Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Bereit gestellt werden alle Hilfen, die insbesondere Opfer von Gewalttaten benötigen, um so schnell wie möglich die Folgen der Gewalttat zu bewältigen und wieder in ihrem Alltag zurechtzukommen. Deshalb werden Entschädigungszahlungen erhöht und durch Leistungen zur Teilhabe ergänzt. Als Schnelle Hilfen werden Behandlungen in Traumaambulanzen (bereits seit dem 1.1.2021) und Betreuung durch ein Fallmanagement zur Verfügung gestellt. Zudem erbracht werden Leistungen der Krankenbehandlung und der Pflege.

b) Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024) werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2024 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre erhöht.

Die sich aus der Verordnung ergebenden Regelbedarfsstufen gelten neben dem SGB XII unmittelbar auch für das Bürgergeld (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende), im Bereich der Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die so genannten Analogleistungen.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt in zwei Berechnungsschritten

Im ersten Schritt erfolgt eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex bestehend zu 70 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Berechnet wird die durchschnittliche Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise sowie der Nettolöhne und gehälter im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 (aktueller Vergleichszeitraum) gegenüber dem Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 (zurückliegender Vergleichszeitraum). Beide in den Mischindex eingehenden Veränderungsraten werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt.

Im zweiten Schritt wird durch eine "ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung Rechnung getragen. Dabei werden die Ergebnisse aus der Basisfortschreibung zusätzlich anhand der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2023 gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Jahres 2022 fortgeschrieben. Die Veränderungsrate wird ebenfalls vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Der auf volle Euro gerundete Endbetrag ergibt die ab 1. Januar 2024 jeweils geltenden Regelbedarfsstufen.

Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung (Mischindex) beträgt demnach +9,07 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +10,6 Prozent, für die Nettolöhne und gehälter betrug die Veränderungsrate hingegen +5,5 Prozent. Hinsichtlich der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich eine Veränderungsrate von +9,9 Prozent. Die sich aus beiden Berechnungsschritten ergebende vergleichsweise hohe Fortschreibung geht auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zurück. Diese berücksichtigt die Preisentwicklung ausschließlich diejenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt worden sind. Aufgrund der hohen Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln weist dieser spezielle Preisindex höhere Steigerungsraten auf als der deutlich mehr Güter und Dienstleistungen umfassende allgemeine Verbraucherpreisindex.

Wegen der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung der Höhe der jährlichen Fortschreibungen besteht im Rahmen der Verordnung kein Entscheidungsspielraum für die sich ergebende Beträge der Regelbedarfsstufen sowie der beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf.

Ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Beträge:

  • In der Regelbedarfsstufe 1 gelten 563 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
  • In der Regelbedarfsstufe 2 gelten 506 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
  • In der Regelbedarfsstufe 3 gelten 451 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
  • In der Regelbedarfsstufe 4 gelten 471 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • In der Regelbedarfsstufe 5 gelten 390 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • In der Regelbedarfsstufe 6 gelten 357 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2024 erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro.

c) SGB XII/XIV Anpassungsgesetz zu Gemeinschaftsunterkünften

Mit dem SGB XII/XIV Anpassungsgesetz (SGB XII-/SGB XIV-AnpG) wird zum 1. Januar 2024 im SGB XII eine Regelung für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte leistungsberechtigte Personen eingeführt. Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Selbstversorgungsmöglichkeit gegeben ist und sowohl Verpflegung als auch Haushaltsenergie von dem Betreiber der Unterkunft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, kann für Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe der Anteil des jeweiligen Regelbedarfs, der für Ernährung und Haushaltsenergie vorgesehen ist, künftig unmittelbar an den Betreiber der Unterkunft gezahlt werden. Die Höhe dieser Sachleistung wurde gesetzlich festgelegt. Der Sozialhilfeberechtigte erhält dann eine um diesen Betrag geminderte Auszahlung.

d) Änderungen bei der Ausgleichsabgabe

Zum 1. Januar 2024 tritt die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben.

Die Höhe der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 210 Euro.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 410 Euro.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 720 Euro.

Erstmals zu zahlen ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe zum 31. März 2025, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.

Beim Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt ab dem 1. Januar 2024 eine automatische Mehrfachanrechnung auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze, eine bisher benötigte Einzelfallentscheidung der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Gleiches gilt auch in den ersten zwei Jahren, in denen jemand ein Budget für Arbeit erhält.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen ab dem 1. Januar 2024 zudem nur noch zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. Eine nachrangige Mittelverwendung zur institutionellen Förderung – insbesondere von Werkstätten für behinderte Menschen – ist nicht mehr möglich.

e) Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes

Zum 1. Januar 2024 wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eingeführt. Wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags über diesen entscheidet, gilt der Antrag als genehmigt.

5. Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik - Menschenrechte

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen mit einem Sitz und mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland. Am 1. Januar 2024 weitet sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden in Deutschland aus.

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Dazu gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das LkSG legt auch dar, welche Präventions- und Abhilfemaßahmen notwendig sind, verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und zu regelmäßiger Berichterstattung.

Lieferkettengesetz

Das Lieferkettengesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten und den Schutz der Umwelt. Davon profitieren die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten.

Zur Übersicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das LkSG um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Um die Unternehmen dabei zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.

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  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

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