Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 3. Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (strafbefreiende Selbstanzeige und Absehen von Verfolgung in besonders schweren Fällen) abschließend beraten. Die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, und die zuständige Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Bettina Kudla, erklären dazu:
„Das Gesetz hält weiterhin an der Selbstanzeige fest. Damit bleibt die Selbstanzeige eine Möglichkeit, zur Steuerehrlichkeit überzugehen. Allerdings wird die Selbstanzeige ab dem nächsten Jahr deutlich teurer. Wir raten auch deshalb allen Steuerpflichtigen jetzt endlich zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Ein weiter so, wird beim zukünftigen Ausbau des Informationsaustausches nicht mehr unentdeckt bleiben.
Ein wichtiges praktisches Problem, nämlich die Abgrenzung der einfachen Berichtigung nach § 153 AO zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO, wird ebenfalls gelöst. Hier wird für die Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen. Auf unsere Initiative wird das Bundesfinanzministerium zeitnah einheitliche Regelungen im Verwaltungswege zu § 153 AO schaffen und den Steuerpflichtigen an die Hand geben.
Der Gesetzentwurf sieht ebenfalls die Wiedereinführung der Teilselbstanzeige vor. Damit können Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen unbegrenzt bis zur Abgabe der Jahreserklärung berichtigt werden. Damit führt nicht jede Korrektur von Buchungsfehlern zur Selbstanzeige und entspricht damit den Bedürfnissen der Wirtschaft an praktischen Lösungen.
Hintergrund:
Mit diesem Gesetzentwurf werden die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen beibehalten, jedoch deren Voraussetzungen deutlich verschärft.
Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Im Gegenzug wird die Teilselbstanzeige für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wieder eingeführt. Korrekturen dieser Anmeldungen sind wieder bis zur Abgabe der Jahreserklärung möglich. Der zu zahlende Geldbetrag wir abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt. Bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können für noch weiter zurückliegende Zeiträume als bisher besteuert werden. Auch wird die Zahlung der Hinterziehungszinsen Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.
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