DStV begrüßt: Finanzausschuss stoppt die drohende Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) 11.5.2016, Pressemitteilung
Der Gleichlauf bei den Herstellungskosten zwischen Handels- und Steuerbilanz soll bestehen bleiben. Dies hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am 11.05.2016 beschlossen. Damit wird die seit Jahren vorgebrachte Forderung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) umgesetzt. Deshalb begrüßt er die Initiative des Finanzausschusses außerordentlich.
Geplant ist ein steuerliches Wahlrecht, wonach angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersvorsorge nicht mit in die Berechnung der steuerlichen Herstellungskosten einbezogen werden müssen. Beachten müssen Bilanzierende künftig einen Übereinstimmungsvorbehalt, nach welchem das Wahlrecht in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden muss.
Mit dem neuen Wahlrecht erhalten die Unternehmen die seit 2012 in der Praxis notwendige Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung vertrat seitdem die Auffassung, dass die besagten Teile der Gemeinkosten zwingend zu aktivieren sind. Handelsrechtlich besteht für solche Kosten ein Aktivierungswahlrecht. Die ursprünglich geplante Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs stieß insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen auf Widerstand. Die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz hätten zu höherem Bilanzierungsaufwand und Mehrkosten sowie Abstimmungsschwierigkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen geführt. Soweit in der Handelsbilanz die Kosten nicht aktiviert worden wären, wäre für die Steuerbilanz eine gesonderte Ermittlung der einzubeziehenden Gemeinkosten im Rahmen einer Kostenträgerrechnung zwingend notwendig gewesen. Eine solche hätte den Mittelstand vor beträchtliche Herausforderungen gestellt. In kleinen und mittelständischen Unternehmen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung häufig nicht oder allenfalls nur in einfachster Form vorhanden. Hätten die Steuerpflichtigen Dritte damit beauftragen müssen, wären dadurch erhebliche Kosten entstanden. Das Statistische Bundesamt schätzte seinerzeit insofern einen jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 1,5 Mrd. Euro. Dies veranlasste das BMF zu einem Nichtanwendungserlass gegen die eigene Verwaltungsanweisung. So blieb der Status Quo – das Aktivierungswahlrecht – zwar bislang erhalten. Dennoch war zu befürchten, dass die Finanzverwaltung zur Aktivierungspflicht zurückkehren würde.
Die geplante Neuerung soll am 12.05.2016 vom Bundestag im Rahmen der 2. / 3. Lesung über den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen werden. Der Bundesrat dürfte Mitte Juni über die neue Vorschrift befinden. Die Gesetzesänderung tritt am Tag nach der Verkündung des vorgenannten Gesetzes in Kraft und kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor diesem Tag enden. Eine rückwirkende Übereinstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz ist insoweit jedoch nicht erforderlich.
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