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EU: Änderung der Durchführungs-VO (EU) Nr. 79/2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Mehrwertsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2020/21 der Kommission vom 14. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Amtsblatt der Europäischen Union L 11 vom 15.1.2020, S. 1

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 47l Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission (2) gilt, dass die Kommission ein Webportal für diejenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen muss, die sich entschieden haben, u. a. den Mehrwertsteuersatz auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu veröffentlichen.
(2) In Kapitel 6 des Titels XII der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) sind Sonderregelungen für Steuerpflichtige vorgesehen, die bestimmte Dienstleistungen erbringen. Das Kapitel wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (4) geändert und sein Anwendungsbereich auf die Erbringung von Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige und auf Fernverkäufe von Gegenständen ausgeweitet.

(3)

Um dem erweiterten Anwendungsbereich der Sonderregelungen des Kapitels 6 des Titels XII der Richtlinie 2006/112/EG Rechnung zu tragen, wurde die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durch die Verordnung (EU) 2017/2454 (5) geändert und Artikel 47g eingefügt.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 sollte daher geändert werden, um dieser Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Rechnung zu tragen.

(5)

Damit diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt wie die geänderten Bestimmungen des Kapitels 6 des Titels XII der Richtlinie 2006/112/EG und wie Artikel 47g der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Anwendung findet, sollte sie ab dem 1. Januar 2021 gelten.
(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 erhält folgende Fassung:

d) ab dem 1. Januar 2021 die Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Einklang mit den Sonderregelungen nach Kapitel 6 des Titels XII der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


(1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).

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