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DBA Irland, Änderungsprotokoll vom 19.1.2021

Pro­to­koll vom 19. Ja­nu­ar 2021 zur Än­de­rung des Ab­kom­mens vom 30. März 2011 zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und Ir­land zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung und zur Ver­hin­de­rung der Steu­er­ver­kür­zung auf dem Ge­biet der Steu­ern vom Ein­kom­men und vom Ver­mö­gen in der durch das Pro­to­koll vom 3. De­zem­ber 2014 ge­än­der­ten Fas­sung

Bundesministerium der Finanzen 17.3.2021

Änderungsprotokoll vom 19. Januar 2021:
Inkrafttreten: noch nicht in Kraft getreten
Bemerkung: Das Bundeskabinett hat am 17. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung beschlossen. Durch das Vertragsgesetz soll das Protokoll vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung die Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften erhalten. Mit dem Änderungsprotokoll erfolgt die Umsetzung des sogenannten BEPS-Mindeststandards der OECD zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch sowie der Ergebnisse (,,matchings") des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (,,Multilaterales Instrument" - MLI) im bilateralen Verhältnis zwischen Deutschland und Irland. Durch die Änderungen des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass neben der Vermeidung von Doppelbesteuerungen Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (u. a. durch missbräuchliche Gestaltung) vermieden werden sollen. Durch die Aufnahme der dem BEPS-Mindeststandard entsprechenden Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium abstellt (,,Principal Purpose Test" - PPT), können Abkommensvorteile in Konstellationen, in denen eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt, versagt werden. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bedarf das Abkommen zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation. Es wird in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Auf den Internetseiten des BMF

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

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