Der Bundesgesetzgeber hat in Folge eines Bundesverfassungsgerichtsurteils die Absenkung des Zinssatzes für Steuernachforderungen und Steuererstattungen von 6 Prozent auf 1,8 Prozent pro Jahr beschlossen. Finanzministerin Monika Heinold kündigte heute die Umsetzung der bundesgesetzlichen Neuregelung in Schleswig-Holstein an.
„Ab Anfang Februar werden die schleswig-holsteinischen Finanzämter alle Steuerkonten auf eine Anpassung der Zinssätze überprüfen und Bescheide an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen versenden. Ich begrüße, dass der Bundesgesetzgeber eine Evaluierungsklausel ergänzt hat, mit der die Angemessenheit des Zinssatzes regelmäßig überprüft wird“, so Heinold.
Steuerzinsen können bei Steuererstattung und Steuernachzahlungen anfallen, wenn die Festsetzung nicht innerhalb der zinsfreien Karenzzeit nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt, in der Regel sind das 15 Monate. Bedingt durch die Corona-Pandemie haben sich hier die Zeiten in den vergangenen Jahren verlängert. Bislang betrug der einheitliche Zinssatz für Steuerrückerstattungen und Steuernachzahlungen 0,5 Prozent pro Monat und somit 6 Prozent pro Jahr. Dieser Zinssatz wurde 1961 festgelegt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hat dieser Wert die Realität am Zinsmarkt nicht mehr widergespiegelt. Der Gesetzgeber wurde zu einer Neuregelung verpflichtet. Mit der bundesgesetzlichen Neuregelung beträgt der neue Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen monatlich nur noch 0,15 Prozent und damit 1,8 Prozent pro Jahr. Die Regelung gilt rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und wird in allen seitdem offenen Fällen angewendet.
Ab Anfang Februar 2023 wird die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein alle bei ihr geführten Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen an die neuen gesetzlichen Vorgaben überprüfen. In den noch offenen Zinsfällen werden geänderte Zinsbescheide erstellt und an die Bürgerinnen und Bürger versendet. Betroffen sind Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die in der Vergangenheit zu viele Zinsen an den Staat gezahlt haben. Dies gilt, soweit der entsprechende Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Außerdem erfolgen erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die seit September 2021 aufgrund der geplanten Einführung der Neuregelung vorerst ausgesetzt waren. Die erforderliche Prüfung erfolgt seitens der Finanzämter, die Bürgerinnen und Bürger müssen nicht tätig werden.
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