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Grunderwerbsteuer; Einrichtung der Landeszentralstelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle Baden-Württemberg beim Finanzamt Schwetzingen; Zuständigkeit

Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Aktuelle Mitteilung vom 2.3.2020

Zum 1. März 2020 wird beim Finanzamt Schwetzingen die Landeszentralstelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle Baden-Württemberg (LZgG) eingerichtet. Die LZgG ist zukünftig für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), soweit es sich um Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, um Anwachsungen oder um vergleichbare ausländische Vorgänge handelt, und hinsichtlich Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG für ganz Baden-Württemberg zuständig. Dies sind Vorgänge, bei denen der Gegenstand des Rechtsgeschäfts nicht Grundstücke selbst sind, sondern Anteile an Gesellschaften, Gesellschaften, sonstige umwandlungsfähige Rechtsträger bzw. Teile oder die Gesamtheit deren Vermögen. Die Zuständigkeit der LZgG gilt für Vorgänge, die nach dem 31.12.2019 gemäß §§ 18 oder 19 GrEStG angezeigt werden oder erstmalig bekannt werden. Empfängerin von Anzeigen gem. § 18 und § 19 GrEStG, soweit es sich um o.g. Rechtsgeschäfte handelt  und die Zuständigkeit nach § 17 GrEStG in Baden-Württemberg liegt, ist daher zukünftig die LZgG beim Finanzamt Schwetzingen. Dies gilt auch für entsprechende Anträge und Anfragen.