Der Rat hat heute neue Vorschriften über sicherere und schnellere Verfahren zur Entlastung von der Doppelbesteuerung angenommen. Sie werden grenzüberschreitende Investitionen anregen und dazu beitragen, Steuermissbrauch zu bekämpfen.
Die FASTER-Richtlinie zielt darauf ab, die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sicherer und effizienter zu machen.
Mit der FASTER-Richtlinie werden unsere Quellensteuerverfahren angeglichen, um sicherzustellen, dass Investoren keine doppelten Steuern auf die Erträge aus ihren grenzüberschreitenden Investitionen in Aktien und Anleihen zahlen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Vertiefung der Kapitalmarktunion, da effizientere Quellensteuerverfahren Investitionen auf den Finanzmärkten der EU fördern werden. Zudem werden sie den Verwaltungsaufwand verringern und die Aufdeckung von Steuerbetrug erleichtern.
Mihály Varga, ungarischer Minister der Finanzen
Derzeit erheben viele Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Investitionen Steuern auf Dividenden (aus Aktien und Anteilen) und Zinsen (aus Anleihen), die an im Ausland lebende Anleger gezahlt werden. Gleichzeitig müssen diese Anleger im Land ihrer Ansässigkeit für diese Einkünfte Einkommensteuer entrichten.
Obwohl Verträge zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, mit denen das Problem der Doppelbesteuerung ausgeräumt werden soll, unterscheiden sich die Verfahren zur Beantragung einer Quellensteuerentlastung zwischen den Mitgliedstaaten in der Realität erheblich, was dazu führt, dass Entlastungs- oder Erstattungsverfahren langwierig, kostspielig und aufwendig sind. Diese Verfahren können auch anfällig für Steuerbetrug im großen Stil sein.
Mit der FASTER-Richtlinie werden die Steuerentlastungsverfahren künftig schneller, einfacher und zugleich sicherer.
Mit der Richtlinie wird eine gemeinsame digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt, die steuerzahlende Anleger nutzen könnten, um die Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch zu nehmen.
Die Mitgliedstaaten werden ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung von digitalen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) für natürliche Personen oder Rechtsträger einführen, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten.
Nach der neuen Richtlinie können die Mitgliedstaaten zwei Schnellverfahren vorsehen, die das bestehende Standardverfahren für die Erstattung von Quellensteuern ergänzen. Dadurch werden die Entlastungs- und Erstattungsverfahren in der gesamten EU schneller und stärker harmonisiert.
Die Mitgliedstaaten müssen eines oder beide der folgenden Systeme anwenden:
Die Mitgliedstaaten müssen die Schnellverfahren anwenden, wenn sie eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die auf öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden.
Die Mitgliedstaaten können fakultativ ihre bestehenden Verfahren beibehalten und Kapitel III der Richtlinie nicht anzuwenden, wenn sie
Der Rat hat zusätzliche Fälle in den Text aufgenommen, in denen die Mitgliedstaaten Anträge auf eine Quellensteuerentlastung ganz oder teilweise von den Schnellverfahren ausschließen können, um weitere Kontrollen zwecks Verhinderung von Betrug durchzuführen.
Ferner wurden Bestimmungen zu indirekten Investitionen für Fälle aufgenommen, in denen der Anleger nicht direkt in Wertpapiere investiert sondern über einen Organismus für gemeinsame Anlagen.
Damit wird gewährleistet, dass berechtigte Anleger, wie bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen oder deren Anleger, Zugang zu den Schnellverfahren haben.
Nach den neuen Vorschriften müssen zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung beantragen, sorgfältig prüfen, ob der eingetragene Eigentümer überhaupt berechtigt ist, eine Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen.
Mit der Richtlinie wird eine standardisierte Meldepflicht für Finanzintermediäre (wie Banken oder Investitionsplattformen) eingeführt. Damit wird den nationalen Steuerbehörden die Aufdeckung von potenziellem Steuerbetrug oder ‑missbrauch erleichtert.
Die Mitgliedstaaten werden nationale Register einrichten, in denen sich große (und fakultativ kleinere) Finanzintermediäre eintragen lassen müssen, um als zertifiziert zu gelten. Um dieses Eintragungsverfahren zu vereinfachen, ist der Rat übereingekommen, ein Europäisches Portal zertifizierter Finanzintermediäre einzurichten. Dieses Portal wird als zentrale Website eigens für den Zugang zu den nationalen Registern dienen.
Die Mitgliedstaaten verfügen weiterhin über den erforderlichen Ermessensspielraum, wenn es darum geht, die Eintragung oder Streichung eines zertifizierten Finanzintermediärs in dem Register vorzunehmen bzw. Maßnahmen zu ergreifen, die diese betreffen.
Nach ihrer Eintragung im Register müssen die Finanzintermediäre den zuständigen Steuerbehörden die erforderlichen Informationen übermitteln, damit eine Transaktion zurückverfolgt werden kann.
Die Mitgliedstaaten können künftig eine umfassendere Meldung von Transaktionen verlangen, um mögliche Fälle von Steuermissbrauch oder ‑betrug aufzudecken.
Der Rat hat neben der direkten Meldung außerdem die Möglichkeit der indirekten Meldung vorgesehen. Im Falle einer direkten Meldung muss ein zertifizierter Finanzintermediär die Informationen direkt der zuständigen Behörde des Quellenmitgliedstaats übermitteln. Im Falle einer indirekten Meldung sind die Informationen von den einzelnen zertifizierten Finanzintermediären entlang der Wertpapier-Zahlungskette zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten werden Sanktionen verhängen, wenn die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden.
Die Europäische Kommission hat am 19. Juni 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) vorgelegt.
Dieser Vorschlag unterliegt einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, bei dem der Rat als alleiniger Gesetzgeber fungiert. Hierzu ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich.
Der Text wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2028 in nationales Recht umsetzen; die nationalen Vorschriften müssen dann ab dem 1. Januar 2030 gelten.
Das Europäische Parlament, das um Stellungnahme gebeten worden war, gab diese am 28. Februar 2024 ab. Nach erneuter Konsultation durch den Rat gab es am 14. November 2024 eine neue Stellungnahme ab.
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