Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

Finanzbehörde Hamburg: Erlassmöglichkeiten einschränken – Hamburg drängt weiter auf Reform bei der Erbschaftssteuer

Finanzbehörde Hamburg, Pressemeldung vom 18.9.2024

Die gegenwärtigen Regelungen bei der Erbschaftssteuer sehen gerade für große Vermögen sehr weitgehende Erlassmöglichkeiten vor. Gerade in einer Stadt wie Hamburg mit vergleichsweise hohen Erbschaften macht sich das jährlich in einem geringeren Ergebnis bei der Erbschaftsteuer bemerkbar. Vor diesem Hintergrund setzt sich der Senat mit Nachdruck für eine Reform der Erbschaftsteuer auf Bundesebene ein. Parallel laufen auch bereits entsprechende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Hamburgs Steuerverwaltung arbeitet effizient – und – wie sich das gehört – auch streng nach den steuergesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt – auch hier sind es oft wenige Einzelfälle mit großen Effekten – bei der Erbschaftssteuer. Die Erlassmöglichkeiten im Bereich der Erbschaftsteuer sind aber auch uns ein Dorn im Auge. Niemand darf sich da auf null runterrechnen, das muss aus Gründen der Steuergerechtigkeit geändert werden. Darauf setzen wir uns auf Bundesebene ein. Ganz klar ist aber auch: Der Vorwurf, wir würden in Hamburg sehenden Auges auf Steuern verzichten, wie es die Opposition behauptet, ist absurd: Mitnichten lassen wir uns Steuern entgehen. Wenn zum Beispiel plötzlich 200 Millionen Euro Steuergeld aus einem einzigen Insolvenzfall in Hamburg wegfallen, dann lässt sich das schwerlich unserer Finanzverwaltung zum Vorwurf machen. Außerdem gilt weiterhin: Bei rückständigen Steuer-Beträgen sind auch heute noch die Nachwirkungen der Corona-Pandemie zu spüren, denn die seinerzeit großzügig gestundeten Beträge müssen selbstverständlich nach Auslaufen der Stundungen gezahlt werden und das neben den laufend zu entrichtenden ggf. neu hinzukommenden Steuerbeträgen. Ukrainekrieg und Inflation sowie konjunkturelle Schwäche haben die Situation in den letzten Jahren zusätzlich belastet, sodass entsprechende Zuwächse, ausgehend von einem nach Corona ohnehin schon sehr hohen Niveau, nicht verwunderlich sind. Auch das sollte die Opposition zur Kenntnis nehmen.“

Hintergrund

Im Rahmen einer aktuellen parlamentarischen Anfrage (Drs. 22/16132) wurde auch kritisch über die steuerlichen Erlassmöglichkeiten diskutiert, die die Hamburger Steuerverwaltung streng nach Recht und Gesetz bearbeitet. Neben den Auswirkungen des Corona-Krise war für die außergewöhnliche Höhe von Niederschlagungen im Jahr 2024 einzelner Insolvenzfall entscheidend, der mit Niederschlagungen in Höhe von rund 200 Mio. EUR – auch in den Bereichen Körperschafts- und Gewerbesteuer – zu Buche schlägt. Bei den ausgewiesenen Erlassbeträgen nach § 227 AO zur Erbschaftsteuer handelt es sich fast ausschließlich um erlassene Steuern nach § 28a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sofern der Erwerb von „produktivem“ Unternehmensvermögen einen Wert von 26 Mio. € übersteigt, entfällt die im Regelfall insbesondere zum Erhalt von Arbeitsplätzen vorgesehene Entlastung. Um aber auch bei Großerwerben eine die Existenz des Unternehmens gefährdende Belastung betrieblichen Vermögens zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 - in aus heutiger Sicht überzogener Weise - entschieden, dass auf Antrag des Erwerbers eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung zu erfolgen hat. Hierbei legt der Erwerber sein verfügbares Vermögen (nicht produktives Unternehmensvermögen) offen, das er zu 50 Prozent für die entstandene Steuer einzusetzen hat. Darüber hinaus erfolgt ein Steuererlass, der unter verschiedenen auflösenden Bedingungen gewährt wird. Die Hamburger Steuerverwaltung folgt insoweit dem Gesetzesbefehl des Bundesgesetzgebers und hat keinen Entscheidungsspielraum. Wegen der geringen Fallzahl ist mit Blick auf das Steuergeheimnis eine nähere Auskunft nicht möglich. Der Senat setzt sich entsprechend dem Bürgerschaftlichen Ersuchen (Drs. 22/12262) für eine Erbschaftsteuerreform ein. Ferner ist beim Bundesverfassungsgericht zu den §§ 13a, 13b, 13c, 19a und § 28a ErbStG bereits ein Verfahren anhängig (1 BvR 804/22).

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR