EU-Kommission genehmigt maltesische Tonnagesteuerregelung unter Auflagen
Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/17/5361 vom 19. Dezember 2017
Die Europäische Kommission hat die maltesische Tonnagesteuerregelung unter Auflagen nach den EU-Beihilfevorschriften für einen Zeitraum von 10 Jahren genehmigt. Die Regelung wird gleiche Wettbewerbsbedingungen für maltesische und andere europäische Reedereien sicherstellen und Anreize für die Schiffsregistrierung in Europa schaffen.
Die für Wettbewerb zuständige Kommissarin Margrethe Vestager sagte: „Tonnagesteuerregelungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der EU‑Schifffahrtsindustrie auf dem Weltmarkt verbessern, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verzerren. Ich freue mich, dass Malta zugesagt hat, seine Tonnagesteuerregelung so anzupassen, dass dieses Ziel erreicht wird. Malta setzt damit Anreize für die Registrierung von Schiffen in der EU, sodass die europäische Schifffahrtsindustrie ihre hohen Sozial- und Umweltstandards aufrechterhalten kann.“
2012 hat die Europäische Kommission ein eingehendes Prüfverfahren eingeleitet, um festzustellen, ob die maltesische Tonnagesteuerregelung mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Mit dem heutigen Beschluss genehmigt die Kommission die Tonnagesteuerregelung vorbehaltlich der von Malta vorgenommenen Änderungen.
Das eingehende Prüfverfahren der Kommission ergab, dass einige Bestimmungen der ursprünglich angemeldeten Regelung – so die Steuerbefreiungen für in Malta ansässige Anteilseigner und der weit gefasste Anwendungsbereich, der nicht im Seeverkehr eingesetzte Schiffe einschließt – nicht mit den EU‑Beihilfevorschriften vereinbar waren.
Infolgedessen sagte Malta einige Änderungen an der Regelung zu, um jegliche Diskriminierung zwischen Reedereien und übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. So wurde der Anwendungsbereich der Regelung auf den Seeverkehr beschränkt und sind nun keine Steuerbefreiungen für Anteilseigner mehr vorgesehen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handeln würde.
Die maltesische Regelung sieht vor, Reedereien statt nach den tatsächlich erzielten Gewinnen nach der Nettotonnage (d. h. der Raumzahl) ihrer Flotte zu besteuern. Die Tonnagebesteuerung findet insbesondere Anwendung auf:
- die Haupteinnahmen einer Reederei aus dem Seeverkehrsgeschäft, etwa der Beförderung von Gütern und Personen,
- bestimmte eng mit dem Seeverkehrsgeschäft zusammenhängende Nebeneinnahmen einer Reederei (die bis höchstens 50 % der Betriebseinnahmen eines Schiffes berücksichtigt werden), und
- Einnahmen aus Schlepp- und Baggertätigkeiten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Will eine Reederei die Regelung in Anspruch nehmen, muss ein erheblicher Anteil ihrer Flotte unter der Flagge eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) fahren. Darüber hinaus müssen bei neuen Antragstellern mindestens 25 % der Flotte, die der Tonnagesteuer unterliegt, unter der Flagge eines EWR-Mitgliedstaats fahren.
Die Kommission hat die geänderten Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere anhand ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr geprüft. Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass die geänderte maltesische Regelung mit dem EU-Beihilferecht in Einklang steht, da die Steuervergünstigungen dazu beitragen, dass die Reedereien im globalen Wettbewerb bestehen können, und die richtigen Anreize setzen, um in der EU Arbeitsplätze im Seeverkehr zu erhalten, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu beeinträchtigen.
Hintergrund
Um das Ausflaggen von Reedereien und ihre Standortverlagerung in Niedrigsteuerländer außerhalb der EU zu verhindern, ist es den EU-Mitgliedstaaten nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen im Seeverkehr aus dem Jahr 2004 gestattet, Maßnahmen zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Reedereien zu ergreifen. Zu den wichtigsten Beihilfemaßnahmen dieser Art gehört die Tonnagesteuer. Danach können Reedereien beantragen, statt im Rahmen der Körperschaftsteuer auf der Grundlage einer fiktiven Gewinnermittlung oder der Tonnage besteuert zu werden. Solche Maßnahmen dürfen nach den Seeverkehrsleitlinien nur von im Seeverkehr tätigen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Anteilseigner von Reedereien sind von der steuerlichen Vorzugsbehandlung ausgeschlossen.
Damit die wesentlichen Ziele der Seeverkehrsleitlinien erreicht werden, hat die Kommission seit 2004 in ihrer Beschlusspraxis klargestellt, welche Seeverkehrstätigkeiten für Beihilfen infrage kommen und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dabei muss die Kommission insbesondere darauf achten, dass die günstige steuerliche Behandlung der Reedereien keine Auswirkungen auf andere Bereiche als die Seeschifffahrt hat und die Register und Flaggen anderer EWR-Staaten nicht benachteiligt werden.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.33829 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.
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