Die Überlassung eines Fahrrads an einen Arbeitnehmer ist seit 2019 steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/9172
[pdf]) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/8656
[pdf]) hin. Mit dem Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" sollten Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Es solle honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringe und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenke.