Das Jahressteuergesetz 2024 sorgt für Unsicherheiten beim Musikunterricht, der bisher umsatzsteuerbefreit war. Nach rechtlicher Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt es inhaltlich beim Alten. Das Land fordert eine Klarstellung des Bundes und hat hierzu einen Antrag im Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 des Bundes soll auch die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Musikunterricht reformiert werden. Das führt zu Unsicherheiten bei Betroffenen. Sie fragen sich, wie der Musikunterricht künftig steuerrechtlich beurteilt wird. Bisher war dieser nämlich von der Umsatzsteuer befreit.
Nach der rechtlichen Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt mit der Neufassung inhaltlich alles beim Alten. Für Musikschulen, Musikvereine, selbständige Musiklehrerinnen und Musiklehrer ändert sich steuerlich also nichts. Der von ihnen erteilte Musikunterricht wird auch künftig von der Umsatzsteuer befreit sein.
Das Land will dazu eine Klarstellung des Bundes. Deshalb hat Baden-Württemberg einen Antrag in den Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht. Darin betont das Land die Bedeutung der musikalischen Bildung in Deutschland. Und die Notwendigkeit, dass Musikunterricht auch weiterhin umsatzsteuerfrei bleibt. Das Land fordert von der Bundesregierung, klarzustellen, dass sich umsatzsteuerrechtlich nichts für den Musikunterricht durch das Jahressteuergesetz 2024 ändert. Der Finanzausschuss hat den Antrag von Baden-Württemberg heute, 12. September, beschlossen.
Der Musikunterricht von Musikschulen, Musikvereinen sowie selbstständigen Musiklehrerinnen und Musiklehrern ist von der Umsatzsteuer befreit. Also alles, was der (schulischen) Bildung und Ausbildung dient – egal, ob für Kinder oder Erwachsene. Was zur bloßen Freizeitgestaltung gehört, ist dagegen weiter umsatzsteuerpflichtig.
Eine Neuerung soll es laut Gesetzesentwurf beim Verfahren geben: Um unnötige Bürokratie abzubauen, soll für die Steuerbefreiung künftig keine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Begünstigung des Unterrichtsinhalts mehr erforderlich sein. Die Entscheidung, ob es sich um eine begünstigte Bildungsleistung oder eine bloße Freizeitgestaltung handelt, soll künftig das zuständige Finanzamt treffen.
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