Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 11.6.2018 zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19.10.2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung - CbCRAusdV)
Bundesministerium der Finanzen 14.11.2024
Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 26. Oktober 2016 haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis zum 31. März 2025 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung - CbCRAusdV) vom 11. Juni 2018 oder durch die Verordnungen zur Änderung der CbCRAusdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, vom 20. Februar 2020, vom 19. Februar 2021, vom 16. März 2022, vom 21. Februar 2023 und vom 27. März 2024 erfolgt ist. Die Mehrseitige Vereinbarung soll in Kraft gesetzt werden für die Staaten und Gebiete Albanien und die Ukraine.
Referentenentwurf
Quelle: bundesfinanzministerium.de
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