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EU-Kommission befreit lebensrettende Güter für Ukrainerinnen und Ukrainer von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/22/4235 vom 1. Juli 2022

Die Europäische Kommission hat heute einen Beschluss angenommen, mit dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainerinnen und Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Maßnahme, um die die Mitgliedstaaten ersucht hatten, gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022.

Nach dem unprovozierten und ungerechtfertigten Angriff Russlands auf die Ukraine wurden Schätzungen zufolge mehr als 14 Millionen Menschen vertrieben, also 30 % der Bevölkerung der Ukraine. Mehr als 6,2 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer fanden Zuflucht in der EU, während fast 8 Millionen Menschen, die ihre Häuser verlassen mussten, innerhalb der Ukraine flohen. Dadurch geraten die Mitgliedstaaten stark unter Druck, die einer großen Zahl von Menschen, die vor dem Krieg fliehen, humanitäre Hilfe leisten und gleichzeitig Binnenvertriebene, die von Hunger und Krankheit bedroht sind, unterstützen müssen.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni erklärte dazu: „Der Krieg gegen die Ukraine hat zu unbeschreiblichem Leid geführt, aber auch gezeigt, wie ausgeprägt die Solidarität der EU ist. Die nun beschlossene Maßnahme wird den Mitgliedstaaten helfen, Ukrainerinnen und Ukrainern sowohl in der EU als auch in ihrem Heimatland dadurch Hilfe zu leisten, dass die Lieferung lebensrettender humanitärer Güter erleichtert wird. Genau das müssen wir jetzt tun.“

Die Befreiung von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer gilt für Waren, die eingeführt werden von:

  • staatlichen Organisationen (öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, einschließlich Krankenhäusern, Regierungsorganisationen, Regionalregierungen, Gemeinden/Städten usw.) und
  • Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

Der heutige Beschluss ergänzt die im April verabschiedeten neuen MwSt-Vorschriften, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die einschlägige Steuerbefreiung auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, einschließlich Spenden, zugunsten von Katastrophenopfern auszuweiten.

Hintergrund

Die geltenden EU-Rechtsvorschriften umfassen Instrumente, die ausnahmsweise für die Unterstützung von Katastrophenopfern eingesetzt werden können, wie nun angesichts des Kriegs in der Ukraine.

Das Zollrecht der EU (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates) sieht die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Sie kann von staatlichen Organisationen und anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Kommission, den sie auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten fasst.

Entsprechende Bestimmungen für die Befreiung der Einfuhr bestimmter Gegenstände von der Mehrwertsteuer finden sich auch im Mehrwertsteuerrecht der EU (Richtlinie 2009/132/EG des Rates).

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