Bankenverband: Kursgewinne steuerfrei?
Bundesverband deutscher Banken, Presse-Info vom 27. September 2016
Aufatmen ist angesagt. Nach dem Kurseinbruch zu Jahresbeginn haben sich die Aktienkurse mittlerweile wieder erholt. Der Dax hat sich seit seinem Tiefpunkt im März 2009 sogar fast verdreifacht. Auch die Börsenkurse vieler Anleihen sind in den vergangenen Jahren aufgrund des historischen Zinstiefs deutlich gestiegen. So notieren die 2014 ausgegebenen zehnjährigen Bundesanleihen heute etwa 15 Prozent höher, 30-jährige Bundesanleihen haben sogar über 50 Prozent zugelegt. Da liegt es nahe, dass so mancher Aktienanleger an Gewinnmitnahmen denkt, nach der klassischen Anlageregel „Nur realisierte Gewinne sind echte Gewinne“. Dabei stellt sich dann die Frage: Verdient der Fiskus mit? Ja und nein, es kommt auf den Zeitpunkt des Kaufs an. Seit dem 1. Januar 2009 gilt für Gewinne aus Wertpapieren grundsätzlich eine pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer). Ausgenommen von dieser Steuerpflicht sind jedoch Aktien, die der Anleger bereits vor 2009 erworben hat. Wer solche „Altbestände“ verkauft, kann die daraus erzielten Kursgewinne unbegrenzt steuerfrei einnehmen.
Kleiner Trost für Aktiensparer, die erst nach 2008 eingestiegen sind: Sie können Kursverluste, die bei einem Verkauf realisiert werden, mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen verrechnen. Und solange der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro im Jahr (Verheiratete 1.602 Euro) nicht ausgeschöpft wird, können Anleger auch Kursgewinne aus nach 2008 erworbenen Papieren steuerfrei vereinnahmen.
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