Durch den Artikel 1 des Gesetzes über die Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 ist das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 22. Juni 2012 geändert worden. Danach beträgt der Steuersatz für Rechtsvorgänge, die ab dem 01.07.2019 verwirklicht werden, 6 Prozent.
Für Rechtsvorgänge, die in der Zeit vom 30. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2019 verwirklicht wurden, ist weiterhin der Steuersatz von 5 % anzuwenden.
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