EU, Zusammenarbeit zwischen nationalen Steuerbehörden: Rat rückt Kryptowerte und wohlhabendste Einzelpersonen ins Blickfeld

Rat der EU, Pressemitteilung 330/23 vom 16.5.2023

Der Rat hat sich auf seinen Standpunkt (allgemeine Ausrichtung) zu Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verständigt. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Einnahmen aus Geschäften mit Kryptowerten und Informationen über Vorbescheide für die wohlhabendsten Einzelpersonen. Ziel ist es, den bestehenden Rechtsrahmen zu stärken, indem der Anwendungsbereich der Registrierungs- und Meldepflichten und die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbehörden ausgeweitet werden.

Heute stärken wir die Vorschriften für die Zusammenarbeit der Behörden und schließen Schlupflöcher, die bisher zur Vermeidung der Besteuerung von Einkünften genutzt wurden. Dadurch verringert sich das Risiko, dass Kryptowerte für Steuervermeidung und Steuerbetrug genutzt werden. Die Einigung ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die EU bei der Umsetzung globaler Standards führend ist.
Elisabeth Svantesson, schwedische Finanzministerin

Nun werden zusätzliche Arten von Vermögenswerten und Einkünften, wie etwa Kryptowerte, abgedeckt. Die Steuerbehörden werden zu einem automatischen Austausch von Informationen verpflichtet, die von den meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bereitzustellen sind. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten hat es den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bisher erschwert, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen. Der inhärente grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Steuererhebung sicherzustellen.

Diese Richtlinie deckt ein breites Spektrum an Kryptowerten ab, wobei sie sich auf die Definitionen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA), die der Rat heute annimmt, stützt. Ferner sind auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-Tokens und bestimmter nicht austauschbarer Token (NFT), eingeschlossen.

Hintergrund

Der Rat hat am 27. November 2020 Schlussfolgerungen zu einer fairen und wirksamen Besteuerung in Zeiten der Erholung von der Krise, zu steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus angenommen. Der Rat war sich dessen bewusst, dass die rasante Entwicklung und die weltweit zunehmende Verwendung alternativer Zahlungs- und Investitionsmittel – wie etwa Kryptowerte und E-Geld – die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der Steuertransparenz möglicherweise untergraben und erhebliche Steuerhinterziehungs- und Steuervermeidungsrisiken bergen und dass es wichtig ist, auf fachlicher Ebene darüber zu beraten, wie die Vorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit innerhalb der EU und weltweit aktualisiert werden können, um diesen potenziellen Risiken zu begegnen.

Am 7. Dezember 2021 hat der Rat in seinem Bericht an den Europäischen Rat zu Steuerfragen darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission voraussichtlich 2022 einen Gesetzgebungsvorschlag für eine weitere Überarbeitung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC) in Bezug auf den Austausch von Informationen über Kryptowerte und auf Steuervorbescheide für wohlhabende Einzelpersonen vorlegen wird.

Die Kommission hat am 8. Dezember 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) vorgelegt. Mit diesem Gesetzgebungsvorschlag werden nachstehende Hauptziele verfolgt:

  • Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des automatischen Informationsaustauschs im Rahmen der DAC auf Informationen, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über Transaktionen (Übertragung oder Tausch) von Kryptowerten und E-Geld künftig melden müssen. Die Ausdehnung der Verwaltungszusammenarbeit auf diesen neuen Bereich zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, zu unterstützen. Die Bestimmungen der DAC 8 bezüglich der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, der Meldepflichten und sonstiger Vorschriften, die für meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gelten, werden den Rahmen für die Meldung von Kryptowerten (CARF) und eine Reihe von Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards (CRS) widerspiegeln, die von der OECD gemäß dem Mandat der G20 ausgearbeitet wurden. Die G20 haben den Rahmen für die Meldung von Kryptowerten und die Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards, die beide als integrale Ergänzungen der globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch betrachtet werden, gebilligt.
  • Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der derzeitigen Vorschriften über den Austausch steuerbezogener Informationen, indem Bestimmungen betreffend den Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide für wohlhabende Einzelpersonen sowie Bestimmungen über den automatischen Austausch von Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, und ähnliche Einkünfte aufgenommen werden, um die Steuerhinterziehungs- und Steuervermeidungsrisiken zu verringern, da diese Art von Einkünften in den derzeitigen Bestimmungen der DAC nicht geregelt ist.
  • Die Änderung einer Reihe weiterer Bestimmungen der geltenden DAC. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die Vorschriften für die Meldung und Übermittlung der Steueridentifikationsnummer (TIN) nachzubessern, um den Steuerbehörden die Aufgabe zu erleichtern, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen, sowie die Sanktionsbestimmungen der DAC zu ändern, die von den Mitgliedstaaten auf Personen anzuwenden sind, die die gemäß der DAC erlassenen nationalen Rechtsvorschriften über die Meldepflichten nicht einhalten.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten haben den Vorschlag geprüft. Der Vorsitz des Rates hat der Arbeit an diesem Vorschlag Vorrang eingeräumt, damit der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ auf seiner Tagung im Mai eine Einigung erzielen kann.

Diese Richtlinie unterliegt nicht dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, sondern dem Anhörungsverfahren. Das bedeutet, dass das Europäische Parlament seine Ansichten darlegen kann, jedoch keine gesetzgeberische Befugnis hat, Änderungen an dem Vorschlag vorzunehmen. Das endgültige Ergebnis dieses Gesetzgebungsverfahrens wird von den Mitgliedstaaten im Rat einstimmig beschlossen.

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