Ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ist ausgeschlossen. Denn diese Aufwendungen berühren die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen und sind (anteilig) unangemessen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 6. Juni 2016 (1 K 3386/15).
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die im Wesentlichen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende zahnärztliche Laborleistungen erbringt. Ihre Gesellschafter sind die Eltern des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer und seine Ehefrau betreiben eine Zahnarztpraxis. Die Klägerin ist nahezu ausschließlich für die Zahnarztpraxis des Geschäftsführers tätig. Die Klägerin mietete ab Februar 2008 einen Porsche und ab August 2008 einen Ferrari an. Den Ferrari fuhr ausschließlich der Geschäftsführer. 2011 erwarb die Klägerin den Ferrari. Im Unternehmensvermögen der Zahnarztpraxis des Geschäftsführers und seiner Ehefrau war ein Mercedes. Der Geschäftsführer und seine Ehefrau hielten kein Fahrzeug in ihrem Privatvermögen. Die jährliche Fahrleistung des Ferrari war gering. Laut Fahrtenbuch fuhr der Geschäftsführer mit dem Ferrari zum Steuerberater der Klägerin, zur Bank und zu Fortbildungsveranstaltungen. Einmal nahm er an Renntagen teil. Die Klägerin erklärte Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari, so im Wesentlichen aus den Leasingraten und dem Kaufpreis. Die Renntage seien zur Patientenakquise besucht worden. Das beklagte Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug auf einen geschätzten „angemessenen“ Anteil. Der betriebliche Repräsentationsaufwand sei unangemessen hoch.
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari zu Recht gekürzt habe. Die Vorsteuerbeträge entfielen auf Aufwendungen, für die einkommensteuerrechtlich ein Abzugsverbot gelte. Nicht abziehbar seien Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berührten, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Die Lebensführung sei berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst seien. Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liege vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen seien alle Umstände des Einzelfalls, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit. Der Sohn der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sei dem Motorsport zugeneigt, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg der Klägerin hingegen gering, da diese im Wesentlichen von der Zahnarztpraxis des Geschäftsführers beauftragt werde und der Ferrari vor allem für Fahrten zum Steuerberater, zu den Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt werde.
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