FG des Saarlandes: Vorlage zum Ort der Leistung bei einer unentgeltlichen Dienstwagenüberlassung vom EuGH entschieden
Finanzgericht des Saarlandes, Medieninfo vom 18.3.2019 (aktualisiert am 26.10.2021)
Vorlagebeschluss vom 18.3.2019 (1 K 1208/16)
Urteil des FG des Saarlandes vom 29.7.2021 (1 K 1034/21)
Das Finanzgericht des Saarlandes hatte im Verfahren 1 K 1208/16 mit Vorlagebeschluss vom 18. März 2019 = SIS 19 05 07 dem EuGH folgende Auslegungsfrage im Bereich „Umsatzsteuer/ Vermietungsleistung/ Firmenfahrzeug-Überlassung/Entgelt“ zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit „Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige“ auch die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt?“
Der Vorlagebeschluss ist veröffentlicht z.B. in EFG 2019, 986; UR 2019, 497; MwStR 2019, 759 und juris). Das Geschäftszeichen beim EuGH lautet: C-288/19.
Die Frage ist entscheidungserheblich für mehrere beim Finanzgericht des Saarlandes anhängige Verfahren, in denen es um die Frage geht, ob die deutsche Finanzverwaltung diese Fälle der Überlassung von Firmenfahrzeugen umsatzsteuerlich besteuern darf. Dies hängt maßgeblich davon ab, wo sich der Ort dieser Leistungen befindet. Im Streit ist konkret, ob sich der Ort der Leistung bei langfristiger Überlassung eines Firmenfahrzeugs eines in Luxemburg ansässigen Unternehmers an in Deutschland wohnendes Personal nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG richtet, welcher in Umsetzung der Richtlinie Art. 56 MwStSystRL in das UStG eingeführt worden war. Zentrale Frage ist dabei, ob die Überlassung gegen Entgelt erfolgt.
Nun hat der EuGH die Vorlagefrage wie folgt beantwortet:
„Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c darstellt. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 findet dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c handelt und der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen.“
Der EuGH führt in seiner Entscheidung aus, dass keine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c vorliegt, wenn der Mitarbeiter, dem das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, dafür „weder eine Zahlung leistet, noch einen Teil seiner Barvergütung verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen gewählt hat“. Auch eine einer Dienstleistung gegen Entgelt nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL gleichgestellte Leistung, die unter Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL fiele, liege in diesen Fällen nicht vor. Die Vermietung von Beförderungsmitteln setze u.a. die Zahlung eines Mietzinses voraus. Das Fehlen einer solchen Zahlung könne nicht durch den Umstand aufgewogen werden, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unternehmens zugewiesenen Gegenstandes als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen werde.
Das zunächst unter dem Geschäftszeichen 1 K 1208/16 geführte und ausgesetzte Verfahren wurde nach der Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2021 (C-288/19, ABl EU 2021, Nr C 79, 5 = SIS 21 01 35) beim Finanzgericht des Saarlandes unter dem Geschäftszeichen 1 K 1034/21 wieder aufgenommen.
Mit als Urteil geltendem Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2021 = SIS 21 15 28 hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes den Rechtsstreit dahingehend entschieden, dass bei dem Arbeitnehmer, der für die Überlassung eines Firmenfahrzeugs auch zur privaten Nutzung keine Zuzahlung leistet, keine Vermietungsleistung eines Beförderungsmittels nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG vorliegt. Denn dieser Arbeitnehmer leistete hierfür kein Entgelt, wobei nach der Rechtsprechung des EuGH in der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kein solches Entgelt zu sehen ist, wenn der Arbeitnehmer für die Fahrzeugüberlassung keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Unternehmer angebotenen Vorteilen wählt. Hingegen sah der Senat in dem Fall eines Mitarbeiters, der eine „Zuzahlung“ für die Fahrzeugüberlassung für private Zwecke leistete, eine Vermietungsleistung. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.
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