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EuGH: Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen

Dieses Abzugsrecht setzt u.a. voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird

Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information - 20. Juni 2013, Pressemitteilung Nr. 75/13
Urteil in der Rechtssache C-219/12
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr / Unabhängiger Finanzsenat,
Außenstelle Linz; Beteiligter: Thomas Fuchs

Herr Fuchs errichtete im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da diese Anlage keine Speichermöglichkeit besitzt, liefert er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer ist als sein Eigenbedarf, auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft Ökostrom Solarpartner auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags an das Netz. Diese Lieferungen werden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer. Herr Fuchs kauft den für seinen Haushalt benötigten Strom zum selben Preis, für den der von seiner Fotovoltaikanlage produzierte Strom an das Netz geliefert wird, von der Ökostrom Solarpartner zurück. Herr Fuchs beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde, dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Österreich), die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer. Das Finanzamt verweigerte diese Vorsteuererstattung mit der Begründung, dass Herr Fuchs mit dem Betrieb seiner Fotovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Herr Fuchs legte daraufhin Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, ein, der seiner Berufung stattgab.

Der vom Finanzamt angerufene Verwaltungsgerichtshof (Österreich) möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob nach dem Unionsrecht1 der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" fällt.

Mit seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage eine "wirtschaftliche Tätigkeit" darstellt, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Der Begriff der Einnahmen ist im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gegenstands zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.

Da die Anlage auf dem Dach des Hauses von Herrn Fuchs Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, erfolgt der Betrieb dieser Anlage durch Herrn Fuchs zur Erzielung von Einnahmen. Diese Einnahmen sind, da die Stromlieferungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.

Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger nach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, abziehen kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft. Werden die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger setzt insbesondere voraus, dass der Betreffende eine "wirtschaftliche Tätigkeit" ausübt.


1 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18).

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht
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