Der Bezirksschornsteinfegermeister hatte die streitgegenständliche Umsatzsteuer Ende 2011 zusammen mit der Gebühr für den Feuerstättenbescheid 2011 – ein solcher Bescheid wird bei der regelmäßigen Feuerstättenschau ausgehändigt und informiert darüber, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen an Gebäude oder Wohnung vorgeschrieben sind – erhoben. Der Kläger hatte die Steuer zunächst gezahlt, später erfolglos deren Rückzahlung verlangt und daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass zwischen der gewerblichen Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters und dessen hoheitlichen Aufgaben zu unterscheiden sei. Beim Erlass des Feuerstättenbescheides werde er als Behörde hoheitlich tätig und nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach § 25 des 2011 noch geltenden Schornsteinfegergesetzes sei den Gebühren die nach dem Umsatzsteuergesetz auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer – für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage – hinzuzurechnen gewesen. Steuerpflichtig nach dem Umsatzsteuergesetz seien Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Um eine solche Unternehmerleistung – so die Koblenzer Richter – handele es sich auch beim Erlass des Feuerstättenbescheides. Ein Anlass, insoweit zwischen Tätigkeiten, bei denen der Bezirksschornsteinfegermeister besondere hoheitliche Befugnisse in Anspruch nehme, und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr sehe § 1 des Umsatzsteuergesetzes ausdrücklich vor, dass die Steuerpflicht nicht bereits deshalb entfalle, weil der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt werde. Auch sei unerheblich, ob die hoheitliche Gebühr für den Feuerstättenbescheid nur der Deckung der durch das hoheitliche Handeln entstehenden Kosten diene. Nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes komme es für die Einstufung als gewerbliches Handeln nämlich nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an; vielmehr sei bereits ausreichend, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handele.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
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