Im Streitfall hatte die Antragstellerin von einer GmbH, die sowohl eine Steuernummer als auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besaß, aus Polen stammende PKW erworben. Die in den Rechnungen der GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Antragstellerin als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der GmbH um kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern um eine „Briefkastenfirma“ handele. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Umsatzsteuerbescheides lehnte das Finanzamt ab. Der 5. Senat des Finanzgerichts setzte nunmehr die Vollziehung des streitigen Bescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzuges aus.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – so der Senat – sei zwar anerkannt, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen sei, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststehe, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht werde. Dies sei der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begehe oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen worden sei. Ausgeschlossen sei jedoch, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch habe wissen können, dass der Lieferung betrügerische Handlungen vorausgegangen seien, durch die Versagung des Vorsteuerabzuges mit einer Sanktion zu belegen. Hieraus folge, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer keinen echten „Negativbeweis“ zu fehlenden Anhaltspunkten für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden bzw. die Leistung führen müsse. Vielmehr trage dann das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige die objektive Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzuges rechtfertigenden Umstände.
Unter Würdigung der Umstände des Streitfalles gelangte der 5. Senat zu der Auffassung, dass sich für die Antragstellerin hinsichtlich der GmbH keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung ergeben hätten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen. Eine Erkundigungspflicht insbesondere hinsichtlich des Sitzes der GmbH hätte die Antragstellerin nur dann getroffen, wenn sich für sie im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran hätten ergeben müssen. Dies sei jedoch – nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung – nicht der Fall gewesen.
Der Senat hat – zur Fortbildung des Rechts – die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Entscheidung des 5. Senates im Volltext finden Sie gleich hier.
Dass es in den Fällen der Versagung des Vorsteuerabzugs wegen eines betrügerischen Handelns auf der Ebene der Vorlieferanten jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, zeigt die Entscheidung des 15. Senates vom 16. Dezember 2013 (15 V 3684/13 U).
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