Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG für Laborleistungen; Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 24.8.2017, V R 25/16 und vom 18.12.2019 XI R 23/19
Bundesministerium der Finanzen 10. Oktober 2023, III C 3 - S 7170/20/10002 :001 (DOK 2023/0963114)
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtsprechung
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Anwendungsregelung
Schlussbestimmung
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Rechtsprechung
1 Mit Urteil vom 24. August 2017 – V R 25/16 = SIS 17 16 49, hat der BFH entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a dieser Vorschrift steuerfrei sind.
2 Dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) = SIS 20 02 17 folgend, ist diese Auffassung nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 18. September 2019, C-700/17 (Peters) = SIS 19 15 33, überholt.
Danach können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i. S. des § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
3 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 09. Oktober 2023 - III C 3 - S 7395/19/10001 :003 (2023/0970079), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 4.14.1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. 2§ 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG bezieht sich auf Leistungen, die in Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, die mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art erbracht werden. 3§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG betrifft dagegen Leistungen, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, z. B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 18.09.2019, C-700/17, Peters).“
2. Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Medizinische Analysen klinischer Chemiker und von Laborärzten können sowohl nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG als auch nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG steuerfrei sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15), BStBl II 2023 S. XXX) sofern die Leistungen im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden.“
Anwendungsregelung
4 Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.
5 Die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 28. August 2017 – V R 25/16 sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) geändert wurde, nicht anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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