Umsatzsteuerrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Leistungen nach § 5a Abs. 2 ZDG
Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 23. Juli 2009, V R 93/07
Bundesministerium der Finanzen 18. August 2015, IV C 4 - S 0184/11/10001 :001/IV D 3 - S 7175/08/10003 (DOK 2015/0319179)
Mit Urteil vom 23.7.2009, V R 93/07 = SIS 09 33 09, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum einen entschieden, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Absatz 2 Zivildienstgesetz abgeschlossenen Vertrages erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL) als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein können.
Eine Steuerfreiheit auf der Grundlage von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL ist nach der Urteilsbegründung nur insoweit möglich, als die Beschäftigungsstellen mit den Zivildienstleistenden Aufgaben im sozialen Bereich durchführen, nicht aber auch bei einer Aufgabenerfüllung in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz oder Landschaftspflege, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ZDG gleichfalls als Einsatzstellen für Zivildienstleistende in Betracht kommen.
Zum anderen hat sich der BFH zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für das Bundesamt für Zivildienst die Voraussetzungen des § 65 Nummer 2 AO erfüllen kann und dass damit derartige Leistungen auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a UStG unterliegen können. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten sei unter Einbeziehung der Tätigkeiten der vom Verein betreuten Beschäftigungsstellen zu prüfen. Es sei nicht erforderlich, dass die Zivildienstleistenden für den Verein selbst als Beschäftigungsstelle tätig werden. Der BFH verweist insoweit auf das BFH-Urteil vom 18.3.2004, V R 101/01 (BStBl 2004 II S. 798 = SIS 04 22 16), wonach ein steuerbegünstigter Satzungszweck auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften erreicht werden kann.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
In Anwendung der Urteilsgrundsätze können auch Verwaltungsleistungen aufgrund von Verträgen nach § 5a Absatz 2 ZDG bzw. § 16 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), die auf Einsatzstellen im Sport gerichtet sind, nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL steuerfrei sein. Die Verwaltungsleistungen sind insoweit umsatzsteuerfrei, als zum einen der Sportverein mit den Zivildienstleistenden tatsächlich Aufgaben im sozialen Bereich wahrnimmt, z.B. mit Leistungen im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen. Zum anderen erfordert die Steuerbefreiung, dass die Einsatzstelle selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, d.h. die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung u.a. nach § 4 Nummer 16 oder 18 UStG erfüllt.
Soweit der BFH im Leitsatz 2 sowie in den Urteilsgründen zu § 65 AO Stellung nimmt, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten für das Bundesamt für Zivildienst begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der BFH hält an dem Grundsatz fest, dass die entgeltliche Übernahme von allgemeinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 29.1.2009, V R 46/06 (BStBl 2009 II S. 560 = SIS 09 10 09). Er begründet das Vorliegen eines Zweckbetriebs mit dem Verweis auf das BFH-Urteil vom 18.3.2004, V R 101/01 (sog. DRK-Urteil = SIS 04 22 16). In diesem Urteil werden aber reine Verwaltungstätigkeiten gerade nicht thematisiert, sodass die Urteilsbegründung insoweit nicht trägt, weil es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach geeignet sind, den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar zu verwirklichen (z.B. Betreuung der Spender). Selbst wenn die Zivildienstleistenden bei der Dachorganisation als Beschäftigungsstelle eingesetzt worden wären, verwirklicht die Dachorganisation insoweit keine eigenen steuerbegünstigten Zwecke.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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