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BMF: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern

Bundesministerium der Finanzen 17. Januar 2017, III C 3 - S 7168/0 :002 (Dok 2016/1143417)

Mit Urteil vom 24. September 2015, V R 30/14 = SIS 15 25 58, hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem "Stundenhotel" Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem "Stundenhotel" mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an. Weil keine "Beherbergung" i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.12. 2016 III C 3 - S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl I S. 1459, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine Beherbergung im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und daher steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 2015, V R 30/14, BStBl 2016 II S. xxx)."

2. Abschnitt 12.16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich dieses Leistungsaspekts nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"3Auch das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine Beherbergung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 2015, V R 30/14, BStBl 2016 II S. xxx)."

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 7.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

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