BMF: Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)
Umsetzung des EuGH-Urteils vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C
Bundesministerium der Finanzen 27. September 2021, III C 3 - S 7156/19/10002 :006 (DOK 2021/1008637)
Bezug BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 - III C 3 -S 7156/19/10002 :001 (2020/0057950) -, BStBl I S. 235 = SIS 20 01 36
I.
Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 -III C 3 - S 7156/19/10002 :001 (2020/0057950) -, BStBl I S. 235 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das EuGH-Urteil vom
29. Juni 2017, C-288/16, L.C. dahingehend angepasst, dass Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die grenzüberschreitende Beförderung oder andere sonstige Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet wird.
In der Praxis sind Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten Abläufen, aufgekommen. Um den Unternehmern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, wurde die im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020, BStBl I S. 235, verankerte Nichtbeanstandungsregelung, wonach es für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, vgl. BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2020 -III C 3 - S 7156/19/10002 :002 (2020/1035250) -, BStBl I S. 1015.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. September 2021 -III C 2 - S 7280a/19/10004 :001 (2021/0963109), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Zur Anwendung der Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Beförderungen und anderen Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG) in Haupt- und Unterfrachtführerkonstellationen vgl. Abschnitt 4.3.4 Abs. 3."
b) Satz 6 wird gestrichen.
2. Abschnitt 4.3.4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) 1Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht, da diese die Beförderungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringen, sondern an den Hauptfrachtführer (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.C.). 2Versender ist der liefernde Unternehmer; Empfänger ist der Abnehmer des Gegenstandes. 3In Fällen, in denen ein Versender (z.B. ein Händler) oder Empfänger (z.B. Nichtunternehmer oder Unternehmer) einen Hauptfrachtführer (z.B. einen Logistikdienstleister) mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gegenständen beauftragt, dieser hierzu einen Unterfrachtführer (z.B. ein Speditionsunternehmen) beauftragt und neben der Beförderung dieser Gegenstände, z.B. in einem Container oder einem Paket, auch Gegenstände grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder Unternehmer und damit Versender ist (gemischte Sendung), kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur für die grenzüberschreitende Beförderung des Unterfrachtführers hinsichtlich der Gegenstände in Betracht, für die der Hauptfrachtführer selbst Versender ist. 4Die grenzüberschreitende Beförderungsleistung des Unterfrachtführers für die Gegenstände, für die der Hauptfrachtführer jedoch nicht selbst Versender ist, ist wegen der fehlenden Unmittelbarkeit nicht von der Steuerbefreiung umfasst (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.C.). 5Die Beförderungsleistung bei solch einer gemischten Sendung ist entsprechend in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen. 6Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Leistung, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, insgesamt als steuerpflichtig behandelt wird. 7Der Unternehmer (Hauptfrachtführer) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung durch Belege nachweisen, dass er im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG begünstigte Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt, etwa durch eine beleghafte Erklärung über eine Versendereigenschaft. 8In Fällen, in denen sich herausstellt, dass die Angaben über die Eigenschaft als Versender unzutreffend waren, kann die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Unbilligkeiten gleichwohl gewährt werden, wenn der Unternehmer keine Kenntnis davon hatte und auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte, dass die Angaben des Versenders unzutreffend waren. 9Werden grenzüberschreitende Beförderungsleistungen oder sonstige begünstigte Leistungen im Namen eines Unternehmers, jedoch für Rechnung eines anderen Unternehmers beauftragt und vom ersten Unternehmer die Versendereigenschaft bestätigt, ist davon auszugehen, dass diese Angabe unzutreffend ist. 10Zur Frage der Steuerbefreiung bei Leistungen im Bereich des Be- und Entladens eines Seeschiffes auf einer vorhergehenden Stufe vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5."
b) Die Absätze 3 bis 8 werden die neuen Absätze 4 bis 9.
III.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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