BMF: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten
Bundesministerium der Finanzen 14. Oktober 2021, III C 2 - S 7100/19/10001 :003 (DOK 2021/1081533)
Bezug: BGH-Urteil vom 21. April 2016 - ZR 198/13; Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2016 - 24 U 96/14; EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017, Rs C-37/16, SAWP
Mit Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 - hat der BGH die bisherige Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) für rechtswidrig erklärt. Den Verlegern stünden nach dem UrhG keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten.
Dieses Urteil hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umgesetzt. Danach kommt eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind (vgl. BT-Drs. 18/8268, 5; BT-Drs. 18/10637, 25) und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. § 27a Abs. 1 VGG stellt klar, dass der Urheber anstelle einer nachträglichen Abtretung dieses Ausgleichsanspruchs auch die Möglichkeit hat, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen (amtl. Begr. BT-Drs. 18/10637, 25).
Unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil des BGH hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 14. November 2016 - 24 U 96/14 - auch für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt sei, die den Künstlern als Urheber zustehenden Vergütungsanteile an die Verleger auszuschütten. Der Verleger erbringe keine Leistung an die Verwertungsgesellschaft, für die die Zahlung als Entgelt angesehen werden könnte. Der Beitrag der Musikverleger zum Vergütungsaufkommen der Verwertungsgesellschaft sei noch weniger fassbar als bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Es bestehe daher kein Grund, zwischen den Erlösen aus der Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und der Einziehung gesetzlicher Vergütungsansprüche zu unterscheiden.
Die Zahlung gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften sowie die Ausschüttung der Einnahmen an die Urheber unterliegt ab 1. Januar 2019 nicht mehr der Umsatzsteuer (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017, Rs. C-37/16, SAWP). Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben. Die Dienstleistung der Verwertungsgesellschaft an die Urheber ist hiervon nicht betroffen.
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes hat der Gesetzgeber von seinem Wahlrecht nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, dem Verleger einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch an den Vergütungsansprüchen des Urhebers zu normieren, Gebrauch gemacht und einen entsprechenden gesetzlichen Beteiligungsanspruch der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers in § 63a Abs. 2 UrhG geregelt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a, 54c und 63a UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten Folgendes:
1. Gesetzliche Vergütungsansprüche:
a) Keine Leistungen des Urhebers
Die von der Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Einnahmen an den Urheber sind aufgrund der o. g. EuGH-Rechtsprechung und deren Umsetzung in nationales Recht bei ihm nicht umsatzsteuerbar, da insoweit kein Leistungsaustausch vorliegt.
Die von den Geräteherstellern oder Geräteimporteuren auf nachgelagerten Handelsstufen mit dem Kaufpreis in Rechnung gestellten Urheberrechtsabgaben sind in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der Gerätebelieferung einzubeziehen.
b) Keine Leistungen des Verlegers
Die Zahlungen von der Verwertungsgesellschaft an den Verleger auf Grund von § 63a Abs. 2 und 3 UrhG stehen in keinem Zusammenhang mit einer umsatzsteuerbaren Leistung. Die Zahlungen nach § 63a Abs. 2 und 3 UrhG haben wie die Ansprüche des Urhebers nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG Entschädigungscharakter. Da sich der Beteiligungsanspruch des Verlegers nach § 63a Abs. 2 und Abs. 3 UrhG auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 27 Abs. 2 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG bezieht, sind die Ausschüttungen von der Verwertungsgesellschaft an den Verleger ebenso wie die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft an den Urheber nicht umsatzsteuerbar.
c) Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber und an den Verleger
Die Verwertungsgesellschaft erbringt mit der Einziehung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und der Ausschüttung an den Urheber und den Verleger eine steuerbare und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtige Inkassoleistung an den Urheber und an den Verleger. Dem Urheber sowie dem Verleger stehen hieraus unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu.
Das Entgelt dafür ist jeweils das von der Verwertungsgesellschaft einbehaltene und nicht ausgeschüttete Bearbeitungsentgelt.
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte:
Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 18. Januar 2017 sind auf Ansprüche aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht übertragbar.
§ 27 VGG regelt die Verteilung von Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten. Dies setzt voraus, dass die Verwertungsgesellschaft in ihrem jeweiligen Verteilungsplan eine Ausschüttung des Verlegeranteils vorgibt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Rechte vom Urheber oder vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht wurden. Der Verlegeranteil im Rahmen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist daher die Ausschüttung, die auf Grund des Verteilungsplans der Verwertungsgesellschaft für den Verleger vorgesehen ist.a) Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft
Die Auszahlung des Verlegeranteils durch die Verwertungsgesellschaft ist als Entgelt für eine Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft zu behandeln, wenn der Verleger mindestens eine der folgenden Leistungen an die Verwertungsgesellschaft erbringt:
aa) Verlegerische Leistungen Der Verleger verlegt und vermarktet die Werke des ihm vertraglich verbundenen Urhebers.
bb) Service- und Administrationsleistungen Der Verleger erbringt Service- und Administrationsleistungen wie zum Beispiel die Anmeldung geschaffener Werke des Urhebers, die Übernahme von Reklamationsbearbeitungen, Meldung von Veranstaltungen etc.
cc) Vermittlungsleistungen Der Verleger erbringt eine Vermittlungstätigkeit zugunsten der Verwertungsgesellschaft, wenn er aktiv darauf hinwirkt, dass weitere Urheber Mitglied in der Verwertungsgesellschaft werden.
b) Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und für die Leistung des Verlegers an den Urheber
Sollte keine Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft nach den Voraussetzungen von Ziffer 2. Buchstabe a) vorliegen, stellt die Ausschüttung des Verlegeranteils der Verwertungsgesellschaft ein Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und die Leistung des Verlegers an den Urheber dar.
aa) Leistung des Urhebers an den Verleger Die Urheber erbringen mit der Übertragung der Rechte zur Wahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den Verleger. Der Urheber räumt dem Verleger im Verlagsvertrag regelmäßig die urheberrechtlichen Nutzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk zur gemeinsamen Einbringung in die Verwertungsgesellschaft ein. Dafür zahlt der Verleger dem Urheber ein Entgelt, welches die Bemessungsgrundlage für die vom Urheber erbrachte steuerbare und steuerpflichtige Leistung ist. Ebenfalls Entgelt für diese Leistung ist der dem Urheber zustehende Ausschüttungsbetrag der Verwertungsgesellschaft, den die Verwertungsgesellschaft an den Verleger ausschüttet.
bb) Leistung des Verlegers an den Urheber Der Verleger wird auf der Grundlage des Verlagsvertrags an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten beteiligt. Der Verlegeranteil ist insoweit als Entgelt für die verlegerische Tätigkeit der Leistungsbeziehung zwischen Urheber und Verleger zuzuordnen.
cc) Fallgestaltungen für die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Eine entsprechende Beschränkung wie bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen sieht § 27 Abs. 2 VGG für die Verlegerbeteiligung an den urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht vor. In der Praxis der Verwertungsgesellschaften sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
(1) Die Ausschüttung des Verlegeranteils setzt entsprechend dem Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft nur voraus, dass der Verleger mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat (sog. Wahrnehmungsberechtigter). Auf eine Vereinbarung im Verlagsvertrag zwischen Urheber und Verleger kommt es nicht an. Gemäß Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft steht dem Urheber stets nur sein „Urheberanteil“ zu. Ist der Verleger nicht Wahrnehmungsberechtigter der Verwertungsgesellschaft, wird der Verlegeranteil nicht an den Urheber ausgeschüttet, sondern nach Ablauf einer Frist wieder der Verteilung in der jeweiligen Sparte zugeführt. Bei dieser Fallgestaltung kann der Verlegeranteil nicht in den Vermögensbereich des Urhebers gelangen.
Die Auszahlung des Betrags an den wahrnehmungsberechtigten Verleger ist beim Verleger Entgelt von dritter Seite seitens der Verwertungsgesellschaft für die verlegerische Leistung des Verlegers an den Urheber. Der Verwertungsgesellschaft steht hieraus kein Vorsteuerabzug zu, da die Verwertungsgesellschaft in dieses Leistungsverhältnis nicht involviert ist.
(2) Hat die Verwertungsgesellschaft im Verteilungsplan vorgesehen, die Einnahmen aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich in voller Höhe an den Urheber auszuschütten, sofern im Verlagsvertrag zwischen Urheber und Verleger keine Beteiligung des Verlegers vereinbart ist, ist der Verlegeranteil umsatzsteuerlich als Entgelt im abgekürzten Zahlungsweg des Urhebers an den Verleger für dessen verlegerische Leistung zu beurteilen.
Die Einnahmen unterliegen dann in voller Höhe der Umsatzbesteuerung beim Urheber (für die Einräumung des Nutzungsrechts) und sind außerdem in Höhe des Verlegeranteils als Entgelt im Rahmen des Verlagsvertrags beim Verleger für dessen verlegerische Leistung an den Urheber zu besteuern. Dem Urheber steht hieraus unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug zu.
c) Leistung der Verwertungsgesellschaft an Urheber bzw. an den Verleger
Analog der Beurteilung bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen erbringt die Verwertungsgesellschaft eine steuerbare und steuerpflichtige Inkassoleistung an den Verleger als Forderungsinhaber. Das Entgelt dafür besteht in der Höhe des einbehaltenen und nicht ausgeschütteten Betrags (Bearbeitungsentgelt), sofern darüber hinaus keine weiteren Zahlungen vereinbart sind. Dem Verleger steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug zu.
Die Inkassoleistung an den Urheber für dessen Anteil an den Ausschüttungen geht umsatzsteuerlich wie bisher in der Leistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG zwischen dem Urheber als Kommittent und der Verwertungsgesellschaft als Kommissionärin unter, da die Verwertungsgesellschaft im eigenen Namen und für Rechnung des Urhebers gegenüber den Zahlungsverpflichteten auftritt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2021 entstandener gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG -auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.
Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2021 entstandener Vergütungsansprüche aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten -auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs -wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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