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BMF: Umsatzsteuer; Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Bundesministerium der Finanzen 28. Dezember 2023, III C 5 - S 7420/20/10007 :004 (DOK 2023/1034581)

Inhaltsverzeichnis

  1. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister
    1. Allgemeines
    2. Sachliche Voraussetzungen der Verpflichtungen
      2.1 Überblick
      2.2 Zahlungsdienste (§ 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG)
      2.2.1 Umfang der Zahlungsdienste
      2.2.2 Ausnahmen
      2.3 Begriff der Zahlung (§ 22g Abs. 7 Nr. 3 UStG)
      2.4 Grenzüberschreitende Zahlungen (§ 22g Abs. 2 UStG)
      2.4.1 Schwellenwert von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen (§ 22g Abs. 1 Satz 2 UStG)
      2.4.2 Aggregation von Zahlungen zur Berechnung der Anzahl grenzüberschreitender Zahlungen
      2.4.3 Aggregation im Zusammenhang mit der Ausnahmenregelung nach § 22g Abs. 3 UStG
      2.4.4 Territoriale Besonderheit im Zusammenhang mit § 22g Abs. 3 UStG
      2.4.5 Behandlung von Erstattungen im Zusammenhang mit der Berechnung grenzüberschreitender Zahlungen
      2.5 Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG)
      2.5.1 Territoriale Besonderheiten
      2.5.2 Ausnahmen
  2. Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen
    1. Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
    2. Zu übermittelnde Informationen
    3. Hinweise zu einzelnen zu übermittelnden Daten
      3.1 Jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG)
      3.2 Jede sonstige Steuernummer (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStG)
      3.3 Adresse des Zahlungsempfängers (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d UStG)
      3.4 IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes andere Kennzeichen (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e UStG)
      3.5 Jede Bezugnahme, die die Zahlung oder die Zahlungserstattung eindeutig ausweist (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d UStG)
    4. Validierung der Zahlungsinformationen durch das BZSt und Fehlerkorrektur
    5. Übermittlungsfristen
  3. Sanktionen

Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde § 22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2. März 2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

Auf den Internetseiten des BMF:
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