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BMF: Umsatzsteuer; Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH

Bundesministerium der Finanzen 1. Juli 2025, III C 3 - S 7134/00025/002/012 (DOK: COO.7005.100.2.12275453

Bezug: BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512) –

Inhaltsverzeichnis

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Anwendungsregelung
Schlussbestimmungen

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen Folgendes:

1 Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512) hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (Urteile vom 8. November 2018 – C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28. März 2019 – C-275/18, Vinš, und vom 17. Oktober 2019 – C-653/18, Unitel Sp) wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch wie nachfolgend ausgeführt konkretisiert.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025 – III C 5 – S 7427-d/00014/001/002 (COO.7005.100.2.11418369), BStBl I S. 1443, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 6.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(Grundsatz der Steuerneutralität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, BStBl II S. 608)“.

b) Satz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:

„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.

bb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:

„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.

2. Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk“ vor, kann er den Belegnachweis entsprechend Absätze 6 und 6a führen.“

b) In Absatz 4a Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Sätze 3 und 4“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Kann der Unternehmer den formellen Anforderungen des Ausfuhrnachweises nicht genügen, ist aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung zu gewähren, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung anhand objektiver Kriterien zweifelsfrei nachgewiesen werden (vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinṡ, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, BStBl II S. 608). 2In folgenden Fällen ist daher ein Ausfuhrnachweis ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege anzuerkennen:
  1. bei der Ausfuhr von Gegenständen, bei denen ein Nachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist,
  2. bei der Ausfuhr von Gegenständen durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen,
  3. bei der Ausfuhr von im Sicherheits- bzw. Transitbereich eines deutschen Flughafens erworbenen Gegenständen im Reiseverkehr bis zu einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von 1.000 € sowie bei einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von über 1.000 €, wenn eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich ist, insbesondere wenn die Zollverwaltung nicht im jeweiligen Transit- bzw. Sicherheitsbereich, in dem sich das Verkaufsgeschäft des Unternehmers befindet, präsent ist.
3Nachweise in ausländischer Sprache können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt werden. 4Bei Einfuhrverzollungsbelegen aus dem Drittlandsgebiet in englischer Sprache kann im Einzelfall auf eine amtliche Übersetzung verzichtet werden. 5Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 335 Abs. 4 Buchstabe b und c UZK-IA) können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

(6a) 1In den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 können als Ersatzbelege insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden; amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland können aber keine Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen. 2Grundsätzlich sind anzuerkennen:
  1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,
  2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten,
  3. Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon,
  4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z. B. Militärfrachtbriefe, und
  5. Abwicklungsscheine.

3. In Abschnitt 6.7 Abs. 4 wird die Angabe „Absatz 6 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Sätze 3 und 4“ ersetzt.

4. Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Zu Fällen eines Ausfuhrnachweises ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege siehe Abschnitt 6.6 Abs. 6 und 6a Nr. 1, 2, 4 und 5.“

b) Absatz 12 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Absatz 8 Satz 2 ist für Abnehmerbestätigungen entsprechend anzuwenden.“

c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Ist der Abnehmernachweis in den Fällen des Abschnitts 6.6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 3 durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder Abgangsstelle nicht möglich, bestehen keine Bedenken, geeignete Belege oder Ersatzbelege nach Abschnitt 6.6 Abs. 6a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 als ausreichend anzuerkennen.“

bb) Satz 3 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 3.

d) Absatz 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Grundlage des buchmäßigen Nachweises ist grundsätzlich der Beleg mit der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung der Ausgangszollstelle; zur Anerkennung anderer geeigneter Belege siehe Absätze 12 und 14 und Abschnitt 6.6. Abs. 6 und 6a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5.“

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Fälle nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens anzuwenden.

4 Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die Nichtzumutbarkeit der Vorgaben in § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und § 17 Nummer 2 UStDV beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbracht hat.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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