BMF: Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG), Änderung des Abschn. 12.9 UStAE
Bundesministerium der Finanzen 22. Juni 2022, III C 2 - S 7242-a/19/10007 :005 DOK 2022/0092386 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
I.
1. Der BFH hat mit Urteil vom 27. November 2013 – I R 17/12 –, BStBl 2016 II S. 68, entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall u.a. den Notrettungsdienst – übernimmt. Die bestehende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 2 Satz 3 UStAE ist an die aktuelle BFH-Rechtsprechung anzupassen.
2. Ferner kann auf Grund veränderter Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie eines veränderten Tätigkeitsvolumens der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste nicht länger an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 UStAE, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, festgehalten werden. Insbesondere im Geschäftsbereich der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nicht gemeinnütziger Einrichtungen.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der UStAE vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Juni 2022 – III C 2 - S 7200/19/10001 :027 (2022/0579780), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 12.9 wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
2. Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ebenfalls die Weiterveräußerung von im Aphereseverfahren gewonnenen Blutbestandteilen der 1. Stufe der Blutfraktionierung zur weiteren Fraktionierung.“
III.
Die Regelung unter II. Nr. 1 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelung unter II. Nr. 2 ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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